Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht als solches ist grundsätzlich nicht kündbar. Ein Recht zur Kündigung bzw. zur Löschung des Wohnrechts kann sich aber aus dem notariellen Kaufvertrag ergeben. Hier kommt es darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde.
Nach Ihren Angaben gehe ich eher davon aus, dass der Verkäufer bis zum Schluss diesen Jahres befristet ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht hat und dass er dann ab Beginn kommenden Jahres als Mieter weiter in der Wohnung bleiben soll.
Wenn der Verkäufer nur noch als Mieter in der Wohnung bleibt, dann kann man ihm bei einem Mietvertrag auch kündigen. Möglich ist die Kündigung, sobald der Rückstand 2 Monatskaltmieten übersteigt. Falls der Verkäufer aber zusätzlich zu dem Mietvertrag auch noch ein eingetragenes Wohnrecht hat, dann könnte man ihn wegen dieses Wohnrechts bei einem Mietrückstand nicht aus der Wohnung bekommen. Das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht besteht ja weiter und ist als solches nicht kündbar.
Bei Beschädigungen der Wohnung kommt es ebenso darauf an, ob noch ein Wohnrecht besteht oder nur ein Mietvertrag.Wenn nur ein Mietvertrag besteht, dann könnte man den Mieter wegen einer vorsätzlichen Beschädigung der Mietsache wie zum Beispiel einem nachhaltigen Unbewohnbarmachen fristlos kündigen und dann die Räumung betreiben. Wenn noch einem Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besteht, dann wäre auch das nicht ohne weiteres möglich. Hier könnte man den Verkäufer lediglich mit gerichtlicher Hilfe auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Eine Pflicht zur Renovierung besteht im Mietrecht für den Vermieter nur dann, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Bei einem Wohnrecht hat der Wohnrechtsinhaber dafür zu sorgen, dass diese erhalten wird. Renovierungen wären also grundsätzlich seine Sache und nicht die des Eigentümers. Auch hier könnte aber im notariellen Kaufvertrag etwas anderes vereinbart worden sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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