Sehr geehrter Fragensteller,
mündliche Gespräche kann man auch führen, aber nur neben einer schriftlichen Absicherung per beweisbaren Einwurfeinschreiben!
Zur Sache: Ich rate Ihnen in einem Einwurfeinschreiben den Sachverhalt zu benennen, den Sie mit den Worten "Vor einem guten Jahr habe ich einen Fertighausvertrag abgeschlossen, der mir als reine Konditionssicherung verkauft wurde, von der ich jederzeit kostenfrei zurücktreten könne, falls ich z.B. kein Grundstück finde. Leider konnte ich bis heute kein passendes Grundstück finden, sah aber keinen Grund vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten, da mir ja mehrmals versichert wurde, dass die Kündigung jederzeit möglich und kostenfrei sei." Ferner ergänzen Sie die Ablehnung der Bauvoranfrage. Möglichst detailliert sollte dann auch die Bemühungen der Grundstückssuche geschildert werden. Haben Sie dagegen nicht wirklich gesucht und nicht viel vorzuweisen, lassen Sie den Punkt einfach offen und unerwähnt.
Dazu sollten Sie möglichst die Namen und Uhrzeit des Gesprächs benennen können. Etwaige Zeugen für den Gesprächsinhalt wären natürlich optimal.
Zudem gilt laut BGH, Urteil vom 17.01.2014, V ZR 5/12
:
Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 II BGB
von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB
, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss.
Hier könnt man also die zu lange Bindungsfrist angreifen.
Sollte keine notarielle Beurkundung vorliegen, würde ich auch dies monieren. Allerdings handelt es sich hier um Detailfragen, für die man näher in den Vertrag schauen müsste.
Laut § 649 S. 3 BGB
heißt es: "Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Diese Vermutung kann von beiden Seiten entkräftet werden. Im vorliegenden Fall haben Sie ja schon detailliert die Kosten des Gegners "heruntergerechnet". M.E. auch zu Recht.
Überdies kann m. E. nach Ablehnung der Bauvoranfrage im Grds. der Gegner nicht auf einer Einhaltung des Vertrages bestehen. Denn seine Muster wurden ja abgelehnt.
Abschließend kann die Angelegenheit aber nur unter Vorlage des Vertrages geprüft werden. Dabei würde ich die bereits an die Website gezahlte Summe anrechnen.
Wenn Sie lieber selber ein wenig auf Risiko gehen wollen, streuen Sie die oben genannten erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegnerischen Forderung, die ich Ihnen an die Hand gegeben habe und bieten "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einen Aufhebungsvertrag zum Vertrag vom … zwischen … und … gegen die Zahlung der Summe X zum XX.XX.XXXX zum Ausgleich aller etwaiger Ansprüche der Vertragsparteien gegeneinander für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft". Vielleicht steigen Sie mit 250 € ein. Sonderlich erfolgsversprechend erscheint mir derzeit der gegnerische Anspruch nämlich nicht. Ferner haben Sie dann einen "Preisanker" gesetzt. Dies ist immer vorteilhaft.
Dass der Gegner nicht wirklich an eine Forderung seinerseits glaubt, legt sein zumindest zögerliches Vorgehen doch recht nahe. Viel Erfolg in Ihrer Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 06.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0179 4822457
E-Mail: