Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt es ganz formal darauf an, ob die Konzession entzogen wird, was grundsätzlich etwas endgültiges ist. Vom Entziehen der Konzession ist etwa das Ruhen der Konzession unterscheiden.
Hier bleibt die Konzession dem Grunde nach zwar bestehen, kann/darf aus bestimmten rechtlichen Gründen allerdings zurzeit nicht genutzt werden. Bei Wegfall dieser Gründe muss dann aber keine neue Konzession beantragt werden, sondern die alte lediglich aktiviert werden.
Der Entzug der Konzession, in der gesetzeswortlauten Entziehung der Gaststättenerlaubnis genannt, kann grundsätzlich nur unter den in § 15
Gaststättengesetz geregelten Fällen erfolgen. Etwa die kurzfristige Unbenutzbarkeit wegen Reparaturmaßnahmen stellt aber grundsätzlich keinen Grund zum Entzug der Gaststättenerlaubnis nach sich.
Sollte allerdings die Konzession aufgrund eines Mangels förmlich durch die Behörde entzogen werden, so ergibt eine Auslegung der von Ihnen zitierten Vertragsstelle, dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegebene ist. Würde es sich nämlich nur auf endgültige Konzessionsentziehungen beziehen, dann müsste dies auch grundsätzlich auch so in den Vertrag hineingeschrieben worden sein.
Auch für den Fall, dass die Konzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht genutzt wird, liegen die grundsätzlich Voraussetzungen vor, um die Konzession wieder zu entziehen bzw. die Konzession erlischt in einem solchen Fall sogar automatisch, vgl. § 8
Gaststättengesetz, so dass eine Vertagsauslegung grundsätzlich auch für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen würde
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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