Guten Tag,
ein Recht zur fristlosen Kündigung haben Sie nach § 543 BGB dann, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann..
Sie schildern zwar eine Menge Beeinträchtigungen, die aber insgesamt auf einen Zeitraum von 1,5 Jahren verteilt sind und zeitlich eher punktuell beeinträchtigt haben.
Was die Feuchtigkeitschschäden angeht, so müssen Sie nachweisen, dass sie aufgrund eines Baumangels entstanden sind und nicht etwa durch ein falsches Lüftungsverhalten. Es ist zudem erforderlich, dass Sie diese Mängel dem Vermieter umgehend angezeigt und zur Beseitigung aufgefordert haben, vgl. § 543 Abs. 3 BGB:
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Allein aus Ihrer Schilderung kann ich die vom Gesetz geforderte Unzumutbarkeit wohl noch nicht fetststellen, so dass die fristlose Kündigung rechtlich durchaus fragwürdig erscheint und risikobehaftet ist.
Auch der Umstand, dass Sie sofort in eine andere Wohnung ziehen könnten, rechtfertigt nicht die Annahme eines fristlosen Kündigungsrechtes.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage zum Thema fristlose Kündigungsrecht.
Besteht jedoch ein Recht/Möglichkeit auf eine Sonderkündigung? Oder handelt es sich in solchem Fall um eine Einigung zwischen Mieter/Vermieter?
Aufgrund von der in Dezember anstehenden Schadenbehebung Arbeiten würde ich gerne die Mietminderung anfragen. Welche Minderung wäre angemessen?
Vielen Dank
MFG MR
Eine Einigung mit dem Vermieter können Sie immer treffen, die setzt aber eben Einverständnis auf beiden Seiten voraus.
Eine Kündigung ist hingegen die einseitige Lösung vom Vertrag.