Frage: Wir möchten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, ohne die letzte Rate bezahlen zu müssen., welche Aussicht hat eine gerichtliche Klärung und welches Prozesskostenrisiko besteht Die Fakten:: 1.Der Kaufvertrag wurde 12/2013 abgeschlossen, Einzug erfolgte Januar 2015. 2.Die Zahlungen nach 5.2.3 des Bauträgervertrags sind gezahlt 3.Nach Kaufvertrag ist der einbehaltene Teil des Kaufpreises in Höhe von 5% entspr. 10.915 € von Kaufpreis 218.300 € nach endgültiger, mängelfreier Fertigstellung fällig.: Auszug aus dem Bauträgervertrag: 5.2.3 … Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe 8.4% …nach vollständiger Fertigstellung 3,5% 5.2.4 Vor Zahlung der ersten Rate, muss dem Käufer eine Sicherheit (Bürgschaft) für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs ausgehändigt werden. ... Harmonie in Vertretung für Herrn Million mit Zusage der schnellstmöglichen Beseitigung der Mängel und Einrichtung einer Gewährleistungsbürgschaft, beides ist bis heute nicht erfolgt 3.Anwalt mit der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche am 12.11.2015 beauftragt 4.Eröffnung des Beweissicherungsverfahrens am 20.07.2016 und Beauftragung des SV Traglauer 5.Am 12.09.2016 erfolgte zwar eine Aufforderung zur Abnahme, ohne das die Mängel beseitigt waren 6.Am 29.03.2017 und 30.08.2017 Mahnungen durch den Bauträger und am 25.10.2017 durch Anwalt des Bauträgers zur Zahlung des Restkaufpreises, schriftlich abgelehnt mit Begründung unseres RA 7.Am 8.11.2017 Gegenseite nimmt zur Kenntnis, dass wir zu keinen Zahlungen verpflichtet sind. 8.Am 7.11.2018 Bitte der RA des Bauträgers auf Einrede der Verjährung zu verzichten wegen eventueller Verjährung der Restkaufpreisansprüche.