Prozesskostenübernahme des Erblassers
vom 27.10.2004
10 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Klaus Wille / Köln
Der Anwalt verfügt immer noch über postmortale Vollmachten des Erblassers, die den Erben bekannt, aber von diesen noch nicht wiederrufen wurden. Als Testamentsvollstrecker wurde der Anwalt jedoch nicht berufen. ... Einer Tochter / Erbin des Verstorbenen teilt der Anwalt schriftlich mit: Betrifft: Nachlass des am ………..verstorbenen……….Herrn…………… „Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage.