Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Was nun Ihre Fragen betrifft, so möchte ich diese wie folgt beantworten:
1. welche beleg soll ich von ihn verlange?
Gemäß § 1605 BGB
hat der Vater Ihnen bzw. dem Kind gegenüber eine Pflicht zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Vorlage der entsprechenden Belege.
Diese Auskunft sollte in der Vorlage einer schriftlichen, systematisch geordneten und persönlich unterschriebenen Aufstellung des Einkommens/ Vermögens bestehen.
Hinsichtlich der Auskunft über das Erwerbseinkommen sollte die Vorlage der letzten 12 Gehaltsabrechnungen eingefordert werden. Soweit der Kindesvater Abzugsposten wie etwa Private Krankenversicherung geltend macht, so muss er diese ebenfalls schriftlich belegen.
2. Weiter laut Arbeitsvertrag soll er Tantiemen erhalten (werde es auch für unterhalt berechnet? wie ist mit Weihnachtsgeld? soll auch berechnet werden?
Auch Tantiemen/ Erfolgshonorare und Weihnachtsgeldzahlungen sind im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung relevant, da sie zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen gehören.
Auch diese Zahlungen müssen folglich belegt werden und sodann auf das monatliche Einkommen anteilig berechnet werden.
3. Höhe des Unterhalts:
Die Höhe des möglichen Kindesunterhaltes kann anhand der von Ihnen angegebenen Zahlen nicht berechnet werden. Hierzu bräuchte es zunächst die weiteren Angaben und Belege, sowie Informationen dahingehend, ob es weitere Unterhaltsberechtigte gibt, usw.
4. Eine Titulierung des Kindesunterhaltes muss nicht, kann aber erfolgen.
Nachdem sämtliche Belege vorlegt wurden und der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter konkret berechnet wurde, kann zum Beispiel eine Titulierung beim Jugendamt erfolgen.
Sollte der Unterhaltsverpflichtete die angeforderten Auskünfte nicht vorlegen oder aber anderer Ansicht über die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes sein, so kann auch ein familiengerichtliches Unterhaltsverfahren angestrengt werden, welches dann aller Voraussicht nach mit einem Titel beendet werden würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse. Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen danke für die Antwort auf meine Fragen. Sehr gerne würde ich weissen bei der Punkt 3. der höre des Unterhalt. Es gibt keine weitere Unterhaltsberechtigte. Der Jungend Amt kann auch diese Berechnung erstellen oder nur ein Anwalt?
mit freundlichen Grüßen,
ratsucherende
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten. Die Düsseldorfer Tabelle geht in der Regel von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Gibt es nur 1 Unterhaltsberechtigten, so erfolgt eine Höherstufung um 1 Gruppe.
Für eine Unterhaltsberechnung müssten dann alle Auskünfte eingeholt und vom Unterhaltsverpflichteten belegt werden. Eine Titulierung kann dann z.B. beim Jugendamt erfolgen.
Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihres Anspruches behilflich.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu unter den angegebenen Kontaktdaten.
Mit freundlichem Gruß,
Wibke Türk
Rechtsanwältin