Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Leistungserbringer des ALG-II die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte nach § 33 Abs. 1 SGB II
in der Höhe der erbrachten Leistungen auf sich überzuleiten. Hierbei sind Sie zu umfassender Auskunft über Ihr Einkommen verpflichtet, d.h. Sie müssen der Behörde – soweit Sie entsprechende Belastungen angerechnet bekommen wollen – die dazu gehörigen Verträge und Belege auf Verlangen vorlegen.
In Ihrem Fall ist der übergeleitete Unterhaltsanspruch da Sie mit der Mutter des Kindes offenbar nicht verheiratet sind – der Anspruch auf Betreuungsunterhalt des § 1615l BGB
.
Demnach hat die Mutter, soweit sie wegen der Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann , zumindest bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen, die die Mutter vor der Geburt des Kindes hatte. Hatte sie kein oder nur ein geringes Einkommen, so beträgt der Mindestbedarf € 770,00.
In Ihrem Fall ist somit ein Bedarf der Mutter in Höhe von € 770,00 anzusetzen.
Hinsichtlich Ihrer Leistungsfähigkeit gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass Ihnen nach Abzug der Unterhaltsansprüche und der anerkennungsfähigen Verbindlichkeiten monatlich ein Betrag in Höhe von € 1.000,00 zum Lebensunterhalt übrig bleiben muss. In diesem Betrag sind allerdings bereits Mietkosten in Höhe von € 400,00 enthalten.
Übersteigt die Miete diesen Betrag, kann der Selbstbehalt erhöht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Überschreitung nach den Umständen des Einzelfalles unvermeidbar ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Ihre Wohnung mit weiteren Personen bewohnen, die über kein eigenes Einkommen verfügen.
Es wird daher in Ihrem Fall zunächst einmal zu prüfen sein, ob die Überschreitung der im Selbstbehalt enthaltenen Mietkosten unvermeidbar ist.
Ferner sind vorrangige Unterhaltsansprüche, und das ist in Ihrem Fall der an das Kind gezahlte Unterhalt, mit ihrem Zahlbetrag zu berücksichtigen. Die bezahlten € 216,00 Kindesunterhalt sind also in jedem Fall vorweg von Ihrem Einkommen abzuziehen.
Ob und in wie weit Ihre Schulden einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist in einer umfassenden Interessenabwägung zwischen Ihren Belangen, der Belange der Mutter sowie der Drittgläubiger vorzunehmen. Bestehen die Schulden in Darlehensverbindlichkeiten, so hängt ihre Berücksichtigung im Wesentlichen davon ab, ob es sich um berücksichtigungsfähige Schulden handelt, zu welchem Zeitpunkt die Schuld entstanden ist und zu welchem Zweck sie eingegangen worden ist. Leichtfertig, oder ohne verständigen Grund eingegangene Schulden können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden; ebenso wenig wenn die Verbindlichkeit in Kenntnis einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung eingegangen worden ist. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können regelmäßig nicht berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1984, 149
). Der Unterhaltspflichtige darf zu Lasten des Unterhaltsberechtigten weder eine Vermögensbildung beginnen noch eine solche aufrecht erhalten.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass genau zu prüfen sein wird, wann und für was Sie die Verbindlichkeiten begründet haben. Resultieren diese aus der Zeit vor der Geburt des Kindes, werden sie zumindest mit ihrem Zinsanteil zu berücksichtigen sein. Bei den Lebensversicherungen wird ferner zu prüfen sein, ob diese nicht für eine gewisse Zeit beitragsfrei gestellt werden können.
Die Kosten für das Handy sind – soweit sie nicht Ihrer beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind - im Selbstbehalt enthalten und damit nicht abzugsfähig.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung möchte ich Ihnen momentan nicht empfehlen, da dadurch letztendlich nur weitere – vermeidbare – Kosten verursacht werden. Sie sollten vielmehr der Behörde zunächst die geforderte Auskunft erteilen und den dann geforderten Unterhalt nochmals ausführlich von einem Anwalt überprüfen lassen. Im Regelfall kann dann außergerichtlich eine vernünftige Einigung mit der Behörde herbeigeführt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht