Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist es so, dass die Datenschutzgesetze (in Ihrem Fall das Brandesburgische Datenschutzgesetz BdgDSG) auch für die Datenverarbeitung zwischen Behörden einschlägig sind.
Gem. § 4 Abs. 1 des BdgDSG dürfen Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen oder aber wenn die Voraussetzungen einer hierzu ermächtigenden Vorschrift (Gesetz o. Rechtsverordnung) vorliegen, verarbeitet werden.
Sie geben nicht an worum der Auskunftsanspruch sich dreht - aber um ein Beispiel zu nennen; gem. § 6 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) haben der Arbeitgeber aber auch Versicherungsunternehmen Auskünfte zu erteilen.
Ob die erteilten Auskünfte in Ihrem konkreten Fall zu Unrecht erteilt wurden, muss einer eingehenderen Prüfung vorbehalten bleiben.
Gern können Sie hierzu die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen.
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Im Detail handelt es sich darum, dass ein Mieter des Hauses das Jugendamt eingeschaltet hat (Anzeige wg. Verleumdung wurde schon gestellt, es sind nich andere Sachen vom Mieter gekommen die nicht der Wahrheit entsprechen), weil wirunsere Kinder angeblich "permanent anschreien" würden. Das JA prüft nun in diesem Zusammenhang mein Umfeld bzw. das von mir und meiner Lebenspartnerin.
Darf das JA in diesem Zusammenhang diese Informationen ohne mein Einverständnis erlangen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich sind im Breich der Kinder - u. Jugendhilfe (SGB VIII) die Sozialdaten vorrangig bei dem Betroffenen selbst zu erheben. Außerhalb des familiären Systems ist die Datenerhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig.
Die hier wohl in Rede stehende Kindeswohlgefährung lässt eine Datenerhebung außerhalb der Familie zu.
Ich gehe daher nach überschlägiger Prüfung davon aus, dass die Informationsbeschaffung rechtmäßig erfolgt.