Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist es so, dass die Datenschutzgesetze (in Ihrem Fall das Brandesburgische Datenschutzgesetz BdgDSG) auch für die Datenverarbeitung zwischen Behörden einschlägig sind.
Gem. § 4 Abs. 1 des BdgDSG dürfen Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen oder aber wenn die Voraussetzungen einer hierzu ermächtigenden Vorschrift (Gesetz o. Rechtsverordnung) vorliegen, verarbeitet werden.
Sie geben nicht an worum der Auskunftsanspruch sich dreht - aber um ein Beispiel zu nennen; gem. § 6 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) haben der Arbeitgeber aber auch Versicherungsunternehmen Auskünfte zu erteilen.
Ob die erteilten Auskünfte in Ihrem konkreten Fall zu Unrecht erteilt wurden, muss einer eingehenderen Prüfung vorbehalten bleiben.
Gern können Sie hierzu die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen.