Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst haben Sie natürlich recht, dass es insbesondere im Internet sehr viele Betrüger gibt, die das Netz in unterschiedlichsten Schattierungen für ihre Zwecke nutzen. Sie haben auch recht, dass viele dieser Betrüger vom Ausland – oftmals von Übersee – aus operieren, damit man ihrer nicht ohne weiteres habhaft werden kann.
Es ist auch richtig, dass eine von uns soeben durchgeführte stichprobenartige Überprüfung ergab, dass sich auf der von Ihnen genannten Seite ein seit knapp zwei Jahren nicht mehr aktueller Eintrag befindet (der Eintrag über unsere Kanzlei). Einen Geschäftsführer dieser Ltd. konnten wir zumindest auf dem Impressum der Seite nicht finden.
Aus den Ihnen vorliegenden Informationen - Ltd. aus Thailand mit deutschem Inhaber, Server in Florida, Mails aus der Ukraine, Gerichtsstand Prag, Adressdaten schon seit über 1,5 Jahren nicht mehr aktuell - kann indes aus unserer Sicht nicht auf strafbare Handlungen geschlossen werden, so dass wir Ihnen dringend abraten würden, derartige Behauptungen zu verbreiten. Dies geht nach unserer Auffassung über eine „freie Meinungsäußerung“ hinaus, da Ihre Behauptung geeignet sein kann, einen anderen „verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“. Seien Sie lieber vorsichtig.
Was die Vorschriften des § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angeht, ist der Zusammenhang nicht ganz klar. Hierzu müssten wir sehen, was der Anwalt schreibt. Anderenfalls ist eine zutreffende Beurteilung schwierig.
Was meinen Sie damit? „Ist es überhaupt zulässig, das ich so angeschrieben werde, ohne dass vorher eine Geschäftsbeziehung bestand? Der gegnerische Anwalt beruft sich auf § 33 I BDSG. In meinen Augen ist diese Mail allerdings Spam, da, wie gesagt, keine Geschäftsbeziehung bestand.“ Hat der Anwalt Sie per Email angeschrieben? Dann erhebt sich die Frage, ob Ihnen überhaupt ein Anwalt schrieb. Das wäre zu klären.
Ob andererseits die Rechtsanwaltskanzlei, die Sie angeschrieben hat, Weiterungen vornehmen wird, wenn Sie nicht oder ablehnend reagieren, vermögen wir nicht zu beurteilen. Es könnte aber sein, dass man Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen wird. Dies könnte gerichtlich zunächst auf dem Weg einer sog. einstweiligen Verfügung geschehen. Hierdurch entsteht ein Kostenrisiko. Gehen Sie dem lieber aus dem Weg.
Auch wenn es für Sie bitter klingt, geben Sie lieber eine – selbstverständlich vom Anwalt überarbeitete - Unterlassungserklärung ab und nehmen Sie den Blog aus dem Netz. Denken Sie daran, dass die Wiederholungsgefahr nur mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung von den Gerichten als beseitigt betrachtet wird. Wenn Sie sich künftig an die Unterlassungsverpflichtung halten, müssen Sie ja keine Vertragsstrafe zahlen.
Was die 799 € angeht, müsste geklärt werden, wie sich die Summe zusammensetzt. Es dürften Anwaltskosten sein. Nach der Rechtsprechung werden diese im Fall einer Abmahnung jedoch nicht unbedingt ersetzt, sofern der Abmahnende eine Firma mit eigener Rechtsabteilung ist, die auch selbst eine Abmahnung verfassen kann. Die Gerichte wollen hiermit der um sich greifenden Abmahnwelle der letzten Jahre vorbeugen. Insoweit denken wir, dass Sie diese Kosten nicht bezahlen müssen (und den Passus – soweit vorhanden – aus der Unterlassungserklärung streichen sollten).
Zur konkreten Beantwortung allerdings – damit keine Missverständnisse aufkommen – müssten wir indes wissen, wofür genau die Anwälte dieses Geld haben wollen.
Wir können nicht beurteilen, woher die sich auf der gegenständlichen Seite befindlichen Daten stammen. In der Tat gibt es – aber wie sonst auch – unseriöse Anbieter, die auf „Abzocke“ aus sind. Es lässt sich aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob dieser Anbieter ein solcher ist. Wenn Sie indes zur Vorsicht aufrufen, nichts zu bestellen oder zu bezahlen, was nicht wirklich gebraucht wird, dürfte man Ihnen dies kaum verbieten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen nutzen Sie bitte einfach die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt