Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ehegatten schulden einander Unterhalt (§§ 1360, 1360a BGB).
Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs hat ein nicht erwerbstätiger Ehegatte gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser erwerbstätig ist, einen sog. "Taschengeldanspruch", der pfändbar ist. Der fiktive Ehegatten-Unterhalt beträgt 3/7 des Netto-Einkommens des anderen Ehegatten. Hieraus ist als Taschengeldanspruch ein Betrag von 5 - 7% pfändbar.
Sind - wie in Ihrem Fall - beide Ehegatten erwerbstätig, besteht jedoch zwischen den beiderseits erzielten Einkommen eine Differenz, so besteht im Hinblick auf den Differenzbetrag ein Unterhaltsanspruch. Dieser berechnet sich fiktv aus 3/7 der Differenz des Nettoeinkommens. Hieraus ist dann der Taschengeldanspruch pfändbar.
Es ist davon auszugehen, dass es dem Insolvenzverwalter um die Abführung dieses pfändbaren Unterhaltsanspruchs geht.
2.
Ihre Frau hat gegenüber dem Verwalter hinsichtlich pfändbarer Unterhaltsansprüche eine Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter. Diese ergibt sich aus § 97 InsO.
Damit sie ihre Unterhaltsansprüche berechnen kann, hat Ihre Frau aus den §§ 1360, 1360a BGB gegen Sie einen Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1605 BGB über das von Ihnen erzielte Netto-Einkommen. Dieser Anspruch ist vor Gericht einklagbar, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Ehegatte weigert, die Auskunft zu erteilen.
Wenn Sie sich weigern, Ihrer Ehefrau Auskunft zu erteilen, ist dies Ihrer Ehefrau nicht als Obliegenheitsverletzung zurechenbar. Allerdings ist Ihre Frau verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Mittel zu nutzen, um von Ihnen Auskunft zu erlangen. Wenn Ihre Frau dies unterlässt, kann dies als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
3.
Unterhaltsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, wibei die Frist mit dem Ende der Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Unterhaltsansprüche fällig geworden sind.
Nach § 1360a Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 1613 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Das Auskunftsverlangen wird erst jetzt geltend genacht, und rechtshängig geworden ist der Unterhaltsanspruch nicht. Allerdings bestimmt § 1360a Absatz 2 Satz 2 BGB, dass Ehegattenunterhalt für einen angemessenen Zeitraum im Boraus zur Verfügung zu stellen ist. Nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies ist bei der Formulierung "angemessene Zeit im Voraus" nicht der Fall (OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, S. 384). Sie befinden sich somit mit rückwirkendem Unterhalt auch nicht in Verzug. Eine Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit vor dem Zugang des Auskunftsverlangens an Sie ist daher nicht möglich. Sie schulden keinen Unterhalt fpür die Vergangenheit.
4.
Erteilen Sie Ihrer Frau die vom Verwalter gewünschten Angaben zu Ihrem Netto-Einkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Tel: 0351/84221127
Tel: 01631564033
E-Mail:
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Unter der Prämisse Ihrer Ausführungen und meines Wunsches, aus der Insolvenz herausgehalten zu werden, kann ich Ihren Rat, die Angaben zu machen jedoch nicht verstehen. Das würde ja eben genau bedeuten, dass ich für die Schulden meiner Frau vor unserer Beziehung zur Verantwortung gezogen werde. Können Sie mir Ihren Rat begründen? Welchen Einfluss hat unsere gemeinsame Tochter auf auf diese gesamte Rechnung?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihrer Frau keine Auskunft erteilen, riskieren Sie, dass es zu einer Auskunftsklage gegen Sie kommt. Sie werden vom Verwalter auf Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten in Anspruch genommen, soweit diese pfändbar sind und in die Insolvenzmasse fallen. Ebenfalls pfändbar und vom Verwealter ausübbar ist in diesem Fall das Auskunfstrecht Ihrer Frau. Der Verwalter kann dann selbst eine Auskunftsklage gegen Sie erheben. Sie müssten dann mit Ihrer Verurteilung rechnen. In diesem Fall hätten Sie die Prozesskosten zu tragen, und müssten Zwangsgelder zahlen, falls Sie dann dem Urteil nicht nachkommen. Es kann auch sein, dass der Verwalter Ihrer Frau keinen Glauben schenkt (nämlich dass Sie ihr keine Auskunft erteilen) und dann dem Insolvenzgericht empfiehlt, die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit zu versagen. Das Insolvenzgericht würde einer solchen Empfehlung mit großer Wahrscheinlichkeit Folge leisten. Dann müsste Ihre Frau mit ihren Schulden weiterleben und das seit 2019 geführte Insolvenzverfahren wäre "für die Katz'" gewesen. (Ihre Frau hätte die Möglichkeit, gegen einen solchen Versagungsbeschluss des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Ob das Beschwerdegericht dann zu Gunsten Ihrer Frau entscheiden würde, wäre abzuwarten.)
Sie teilten mit, dass Sie das ca. vierfache Netto-Einkommen Ihrer Frau haben. Der pfändbare Taschengeldanspruch Ihrer Frau ist in Relation zu Ihrem Gesamteinkommen so geringfügig, dass dadurch die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter nicht beeinträchtigt wird. Dies führt nicht zu einer Herabsetzung des Anspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Nachtrag:
Im Fall der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbegreiung durch das Insolvenzgericht wegen einer Verletzung ihrer Auskunftsobliegenheit könnte Ihre Frau frühestens in fünf Jahren wieder einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Bis dahin wären Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durch ihre Gläubiger möglich.