Und selbst wenn es bekannt würde, wäre seiner Einschätzung nach allen Beteiligten implizit klar, dass die Sammlung ausschließlich für diese beiden Kinder bestimmt und weder zweite Ehefrau noch deren Kinder daran Ansprüche geltend machen können und sollen. ... - In welche rechtliche, ggf. auch strafrechtliche, Situation begeben sich die Kinder aus erster Ehe, würden sie wie gewünscht vorgehen, also: sich die Sammlung im Todesfall stillschweigend aneignen und in Folge detaillierte Auskünfte, Zugang und Zugriff sowie Herausgabe oder Auszahlung verweigern? Es kann angenommen werden, dass die Sammlung tatsächlich keine explizite testamentarische Erwähnung findet, höchstens in der allgemeinen Formulierung "bewegliche Dinge des Erblassers erben seine Kinder aus erster Ehe", dass aber aufbewahrte Kaufbelege etc. für alle auffindbar im Nachlass verbleiben, und jedenfalls eine langfristige Geheimhaltung der Aneignung ausgeschlossen ist; weiterhin, dass die zweite Ehefrau und deren Kinder ihre möglichen Ansprüche durchaus nicht aufgeben wollen.