Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tode beider Ehepartner erben.
Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlaß nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils geht dann das Vermögen beider Elternteile als eine Vermögensmasse auf die Kinder über.
Ein Ehegatte allein kann das Berliner Testament nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen einseitig aufheben.
Nach dem Tode des einen Ehegatten ist beim Berliner Testament der Widerruf ausgeschlossen. Will der überlebende Ehegatte anders über seinen Nachlass verfügen, so muss er die Erbschaft ausschlagen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gemeinschaftliche Testament Gültigkeit hat.
Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie in diesem Fall bitte gesondert per Mail oder Telefon Kontakt auf.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt