Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn der Makler im Jahre 2011 tätig wurde, wären Ihre etwaigen Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt, Verjährung würde allerdings mit Ablauf des 31.12.2014 eintreten.
Ob Sie überhaupt Ansprüche gegen den Makler haben, hängt davon ab, ob Ihnen dieser tatsächlich zumindest fahrlässig falsche Auskünfte über Tatsachen erteilt hat und - wenn ja – Sie dies auch beweisen können.
Die Angabe des Maklers, er kenne den Mieter seit Jahren und dieser sei seriös und zuverlässig, wäre z. B. dann eindeutig falsch, wenn er den Mieter nicht seit Jahren kannte oder von früheren Unregelmäßigkeiten im Geschäftsgebaren des Mieter wußte.
Der Makler haftet jedoch nicht dafür, daß der Mieter sich nicht zum Negativen entwickelt.
Nur wenn Sie also den Beweis dafür erbringen können, daß der Makler Angaben über den Mieter machte, welche bereits zum Zeitpnkt des Vertragsschlusses falsch waren, können Sie Schadensersatz von dem Makler verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
07.11.2014 | 00:50
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung! Einen Teil meiner Frage haben Sie aber noch nicht beantwortet: Hat der Makler, unabhängig von einem Verschulden seinerseits, die Provision anteilig zu erstatten für den Zeitraum vom vorzeitigen Auszug bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages?! Hätte er einen Mietvertrag mit ein- oder zweijähriger Laufzeit vermittelt, hätte seine Maklerprovision auch nur eine bzw. zwei Nettokaltmieten zzgl. Mwst. betragen. So haben wir gewissermaßen drei Jahre Laufzeit "bezahlt" aber nur gut ein Jahr "erhalten". Herzlichen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.11.2014 | 01:24
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Anspruch des Maklers auf die Provision entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluß des Hauptvertrages und hängt nicht von der Durchführung des Vertrages ab (§ 652 BGB
; BGH, Urteil vom 14.07.2005 - III ZR 45/05
-). Dies kann nur dann anders sein, wenn es sich aus dem konkreten Maklervertrag ergibt. Daß Sie drei Monatsmieten Maklerprovision für eine dreijährige Vertragslaufzeit gezahlt haben, ist zwar ein Indiz für eine entsprechende Beschränkung des Provisionsanspruchs, jedoch kein Beweis.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt