Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Den Käufer trifft die Beweislast dafür, dass eine arglistige Täuschung gegeben ist, d.h. er muss beweisen, dass Sie ihn arglistig getäuscht haben. Ein solcher Beweis ist grundsätzlich schwierig und es kommt dabei auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. In Ihrem Fall stellt sich dabei insbesondere die Frage, wie Sie dazu kamen, in den Kaufvertrag hineinzuschreiben, dass das Haus etwa 100 Jahre alt sei, statt, wie das behördliche Schreiben angibt, dass es aus dem 16./17. Jahrhundert stammt. Irgendwoher mussten Sie die Annahme, das Haus sei etwa 100 Jahre alt, ja ableiten. Wenn Sie hierzu eine plausible Erklärung abgeben können, werden Sie gute Aussichten haben, sich gegen das Vorgehen des Käufers zur Wehr zu setzen, da der Käufer Ihnen dann keine arglistige Täuschung unterstellen können wird. Wenn Sie jedoch nur vorbringen können sollten, das behördliche Schreiben nicht zu kennen, sähe es ungünstiger für Sie aus, denn dann müssen Sie sich die Frage stellen lassen, warum Sie dann ausgerechnet ein Alter von 100 Jahren angegeben haben, wenn Sie doch nichts über das Alter des Hauses gewusst haben wollen und noch nicht einmal das behördliche Schreiben genau studiert haben; dies klänge dann eher nach einer arglistigen Täuschung Ihrerseits.
Dass der Käufer das Haus nicht wegen des Baujahres gekauft hat, können Sie zwar vorbringen, jedoch wird dies nicht ausschlaggebend sein. Es ist nun einmal so, dass das Haus, vorausgesetzt, die Datierung in dem behördlichen Schreiben ist zutreffend, nicht die Eigenschaft hat, die es laut Vertrag haben sollte, nämlich dass es nicht hundert Jahre, sondern 300 bis 400 Jahre alt ist. Dies stellt einen Mangel des Hauses dar, wegen dessen der Käufer Gewährleistungsansprüche Ihnen gegenüber geltend machen kann, zumindest für den Fall der arglistigen Täuschung.
Da es in dieser Angelegenheit um viel Geld gehen dürfte, sollten Sie dringend anwaltliche Unterstützung vor Ort in Anspruch nehmen. Sollte die Sache tatsächlich schon bei Gericht anhängig sein, müssten Sie ohnehin einen Rechtsanwalt beauftragen, da das Landgericht zuständig sein dürfte, vor welchem Sie nicht ohne Anwalt auftreten dürfen. Dem Anwalt können Sie den Kaufvertrag und sämtliche weiteren relevanten Dokumente, insbesondere das behördliche Schreiben zur Prüfung vorlegen und ihm auch Ihren Fall eingehend schildern. Er wird Ihnen dann helfen, die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche bestmöglich abzuwehren.
Hallo Frau Laurentius,
ihre Antwort auf meine Frage traf nach erfolgtem "Einigungsversuch" richtig zu.
Geeinigt wurde sich auf 15 000 € Rückzahlung a 200.- € p/M.
Mein EX Mann und ich je 100 € p/Monat.
Beim Verkauf des Hauses waren wir schon geschieden und der Verkauf sowie der finanzelle Überschuß ging alles an meinen EX Mann und seine neue Frau.
Jetzt muß ich hälftig bzw. ganz mitbezahlen, sollte mein EX Mann nicht für seinen Teil aufkommen.
Habe ich irgendeine Chance aus dieser Rückzahlung zu kommen, wenn ich im Grundbuch mit eingetragen war.
Absehbar ist das mein Ex Mann nicht bezahlt,da auch ich auf Unterhaltszahlungen warte.
Bleibt jetzt alles an mir hängen.
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Verhältnis zum Käufer haben Sie keine Möglichkeit, aus dieser Zahlungsverpflichtung herauszukommen. Sie haben sich vergleichsweise mit dem Käufer geeinigt und sind ihm gegenüber nun zur Zahlung der gesamten Summe verpflichtet. Sie können allerdings, sollte Ihr geschiedener Mann tatsächlich nicht zahlen, von Ihrem geschiedenen Mann Ersatz verlangen, notfalls auch gerichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Natürlich möchte ich Ihnen abschließend hierfür noch viel Erfolg wünschen!
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)