Rücknahme einer Kündigung, Verbraucherdarlehensvertrag
vom 17.1.2006
15 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim / Kühlungsborn
Dazu eine Nachfrage: gemäß BGH-Urteil vom 2.6.1998 XII ZR 195/96 kann eine Kündigung nach Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.Allerdings haben die Parteien nach allgemeiner Meinung im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch – einverständliche – Vereinbarung aufzuheben bzw. zu beseitigen. ... Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 130 Abs.1 S.2 BGB nur bis zu ihrem Zugang beim Empfänger widerrufen werden kann. ... Einigen sich nach der wirksam abgegebenen Kündigungserklärung die vormaligen Vertragsparteien nach dem wirksamen Ausspruch der Kündigung auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wird hierdurch nicht die Kündigung unwirksam und das alte Vertragsverhältnis fortgesetzt, sondern rechtlich ein neues Vertragsverhältnis begründet, zumeist unter den gleichen Bedingungen wie das vormalige Vertragsverhältnis.