Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die falsche Datumsangabe wird der Vertrag nicht nichtig beziehungsweise unwirksam.
Das wird häufig über eine sogenannte salvatorische Klausel im Vertrag gelöst.
Dadurch wird ein solcher Lapsus geheilt.
Ich würde hier an Ihrer Stelle aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen und hilfsweise ordentlich mit entsprechender Frist, es sei denn, Sie haben schon Letzteres getan, dann wäre nur die außerordentliche Kündigung noch
unverzüglich auszusprechen.
Allerdings müssten Sie einen wichtigen Grund vorweisen können.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
"(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
Allein die kurzfristige Vertragsänderung, die letztlich zweiseitig erfolgt ist, stellt keinen wichtiger Grund da.
Da müsste schon im Nachhinein mehrmals das Vertrauen missbraucht worden sein etc.
Zur Kündigungsfrist:
622 Abs. 6 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt vor: Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Schauen Sie dieses im Arbeitsvertrag nach.
Ansonsten gilt eine Fristregelung nach dem Gesetz: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen