Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich noch als Unternehmer gehandelt haben, also Ihre Praxis noch offiziell bestand und Sie den Vertrag erkennbar zu beruflichen Zwecken abgeschlossen haben, gilt das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nicht. Das bedeutet, dass Sie den Vertrag nicht einfach binnen 14 Tagen ohne Begründung widerrufen können, wie es einem Verbraucher möglich wäre.
Wenn dies nicht der Fall sein sollte und Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon kein Unternehmer mehr waren, dann gilt das 2-wöchige Widerrufsrecht. Aufgrund fehlender Informationen diesbzgl. kann ich hierzu keine nähere Auskunft erteilen.
Im Falle des Vertragsabschlusses als Unternehmer:
Es bestehen auch als Unternehmer noch rechtliche Möglichkeiten, sich aus dem Vertrag zu lösen oder zumindest die zu früh eingezogene Zahlung zurückzufordern. Zunächst sollten Sie prüfen, ob der Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht, etwa eine Frist oder eine Mindestlaufzeit. Gibt es eine solche Regelung, können Sie diese Frist nutzen, um den Vertrag ordentlich zu beenden.
Zusätzlich können Sie sich unter Umständen auf das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung eines Dienstvertrags höherer Art berufen (§ 627 BGB). Dieses Recht besteht, wenn es sich um eine persönliche Dienstleistung handelt, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht, wie etwa individuelles Coaching oder eine persönliche Ausbildung. Nach dieser Vorschrift dürfen Sie den Vertrag jederzeit kündigen; der Anbieter darf dann nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen. Da der Kurs in Ihrem Fall erst am 1. Juli beginnen sollte und Sie bereits am 31. Mai gekündigt haben, wurden bis dahin keine Leistungen erbracht, sodass Ihnen keine Zahlungsverpflichtung verbleibt. Manche Anbieter versuchen, dieses Kündigungsrecht vertraglich auszuschließen; ob ein solcher Ausschluss wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab und was Sie vertraglich vereinbart haben.
Wenn Sie den Vertrag nicht nach § 627 BGB kündigen können, kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB in Betracht. Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur vor, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, etwa aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder wenn die andere Vertragspartei ihre Pflichten verletzt hat.
Darüber hinaus wurde die erste Rate laut Vertrag erst im Juli fällig, jedoch schon Ende Mai abgebucht. Das stellt eine Pflichtverletzung des Unternehmens dar. Diese unberechtigte Vorabbuchung können Sie bei Ihrer Bank reklamieren. Wurde die Lastschrift als SEPA-Basislastschrift eingezogen, können Sie innerhalb von acht Wochen ab Buchungstag die Rückgabe ohne Angabe von Gründen veranlassen. Sollte der Einzug jedoch als SEPA-Firmenlastschrift erfolgt sein, besteht dieses automatische Rückgaberecht nicht. Dann können Sie nur dann eine Rückbuchung durchsetzen, wenn das Mandat fehlerhaft war oder die Bank kulanterweise eine Ausnahme macht. Andernfalls müssten Sie die Rückzahlung direkt vom Unternehmen verlangen, gestützt auf die Pflichtverletzung (Einzug vor Fälligkeit).
Praktisch empfehle ich Ihnen folgendes: Kontaktieren Sie umgehend Ihre Bank und klären Sie, welche Art Lastschrift eingezogen wurde. Gleichzeitig sollten Sie das Unternehmen schriftlich abmahnen und erklären, dass der Einzug verfrüht und daher unberechtigt war. In demselben Schreiben erklären Sie erneut die Kündigung des Vertrags unter Berufung auf § 627 BGB (Dienstvertrag höherer Art) und § 626 BGB und fordern die Rückzahlung des bereits eingezogenen Betrags.
Sollte sich das Unternehmen weigern, den Vertrag zu beenden oder das Geld zu erstatten, empfehle ich, unverzüglich einen Anwalt für Vertragsrecht oder die Verbraucherzentrale einzuschalten, um gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten. Halten Sie Ihre gesamte Korrespondenz schriftlich fest und sichern Sie Kontoauszüge, Vertragskopien und eventuelle E-Mails oder Notizen über Vertragsgespräche.
Wichtig ist, was in Ihrem Vertrag inhaltlich hierzu festgehalten wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Asefi
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Zusan Asefi
Schegastr.1
80992 München
Tel: 089 237 027 62
Web: https://www.kanzlei-asefi.de
E-Mail:
Sehr geehrte Anwältin,
der Healing Humans Akademie war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass ich keine Praxis mehr habe - ich war keine Unternehmerin mehr.
Ich habe den Vertrag nach § 22 BBiG und § 355 BGB widerrufen und um schriftliche Rückmeldung bis17.6.25 gebeten: dies wurde nicht gemacht.
Soll ich jetzt erneut kündigen und mich auf § 627BGB und § 626BGB berufen?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Nachfrage antworte ich wie folgt:
Sie haben den Vertrag am 31. Mai fristgerecht nach § 355 BGB widerrufen; damit ist er rechtlich bereits aufgehoben, auch wenn Healing Humans bislang nicht geantwortet hat. Ein wirksam erklärter Widerruf (§ 355 BGB) bewirkt, dass der Vertrag so behandelt wird, als hätte er nie bestanden (Rückabwicklung ex tunc). Sie schulden keine weiteren Raten; die bereits eingezogene Summe ist von Healing Humans unverzüglich zurückzuzahlen (§ 357 Abs. 1 BGB). Umgekehrt müssen Sie nur das herausgeben, was Sie schon erhalten haben; da der Kurs noch nicht begonnen hat, ist das regelmäßig nichts. Der Widerruf entfaltet diese Wirkung allein durch Zugang Ihrer Erklärung – die Bestätigung des Unternehmens ist rechtlich nicht nötig.
Solange Sie davon ausgehen können, dass Ihr Widerruf wirksam war (weil Sie Verbraucher sind, innerhalb der Frist widerrufen haben), reicht der Widerruf aus. Eine erneute Kündigung ändert materiell nichts, sie dient höchstens der Absicherung für den Fall, dass Healing Humans den Widerruf bestreitet. Sofern die Gegenseite aber klar erkennen lässt, dass sie den Widerruf nicht anerkennt, kann es taktisch sinnvoll sein, hilfsweise eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB (Dienst höherer Art) zu erklären, damit auch im Unternehmerfall keine Vergütung für zukünftige Leistungen mehr anfällt und jede Grundlage für Zahlungspflichten beseitigt ist.
§ 22 BBiG regelt die Kündigung von anerkannten Berufsausbildungsverträgen. Auf Coaching- oder Akademieprogramme, die keine staatlich anerkannte Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz darstellen, ist diese Vorschrift regelmäßig nicht anwendbar. Nur wenn der Kurs tatsächlich als Berufsausbildung im Sinne des BBiG zugelassen ist (Zuständigkeit der Kammern, Eintragung im Ausbildungsverzeichnis usw.), hätte Ihre Kündigung nach § 22 BBiG Rechtswirkung.
Der nächste Schritt ist ein Schreiben per Einwurfeinschreiben und zusätzlich per E-Mail, in dem Sie an Ihren Widerruf erinnern, die sofortige Rückzahlung der am 29. Mai abgebuchten verlangen. Wenn diese nochmals nicht darauf antworten, dann ist es ratsam ein Mahnverfahren einzuleiten und diese gerichtlich zurückzufordern.
Gerne kann ich für Sie ein anwaltliches Schreiben verfassen, wodurch noch mehr Druck ausgeübt wird, wenn Sie es für erforderlich halten. Mein Angebot gilt auch hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Asefi
Rechtsanwältin