Sehr geehrter/-e Fragesteller/-in,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Bei der Kündigung eines Service-Vertrages, wie von Ihnen beschrieben, mit einer festen Laufzeit sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Ohne die Einzelheiten Ihres Vertrages genau zu kennen, vermute ich, dass eine ordentliche Kündigung (wie seitens Ihres Vertragspartners mitgeteilt) "schriftlich per Einschreiben unter Einhaltung der Kündigungsfrist (3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres)" vereinbart worden ist. Schriftform bedeutet dabei gem. § 126 BGB
regelmäßig durch eigenhändige Unterschrift oder in den Fällen des § 126 a) BGB
durch elektronische Signatur. Eine Kündigung per Email genügt in den seltensten Fällen und nur wenn diese vertraglich vereinbart worden ist.
Eine ordentliche Kündigung zum 30.08.2010 dürfte somit nicht mehr möglich sein.
Ungeachtet der Wirksamkeit Ihrer im Januar vorgenommenen fristlosen Kündigung, ist hier ebenfalls die Schriftform nicht eingehalten worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Ihr Vertragspartner ebenfalls per Email der fristlosen Kündigung widersprochen hat.
Ihr Vertragspartner als Service-Dienstleister ist jedoch verpflichtet, Ihnen die vertragsgemäße Leistung über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie also, wie geschildert, nicht mehr ins Software-System gelangen und Updates empfangen können, also die Service-Leistung nicht vertragsgemäß nutzen können, so können und dürfen Sie sich an den Dienstleister wenden, um die Ursachen dafür zu finden bzw. die Probleme dabei zu lösen.
Unter Umständen kann die Verhinderung des Zugangs zu Update-Leistungen ein Grund einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Je nach Höhe des wirtschaftlichen Faktors am Fortbestehen des Service-Vertrages empfehle ich Ihnen dazu einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, da dies ohne Kenntnisse des Vertragsinhaltes im Einzelfall nicht beurteilt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen und bedauere, Ihnen keine für Sie positivere Einschätzung geben zu können..
Ich erlaube mir noch abschließend den Hinweis, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
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Diese Antwort ist vom 30.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marko Setzer
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