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fristlose Vertragskündigung - Widerspruch

| 7. April 2018 21:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

Zusammenfassung

Bestätigung der Kündigung eines Vertrages und Wirksamkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir kündigten unseren Vertrag zur Mietsonderverwaltung unserer fremdgenutzten Eigentumswohnung fristlos wegen Vertrauensverlustes zu Ende März und, vorsorglich im gleichen Schreiben, ersatzweise fristgemäß zum November. Wir baten weiterhin um Bestätigung der Kündigung.
Die Kündigung wurde persönlich abgegeben und der Empfang quittiert.

Wir erhielten jetzt ein kurzes Schreiben zur Bestätigung der Kündigung zum November. Auf die fristlose Kündigung wird gar nicht eingegangen, kein Widerspruch, keine Bestätigung, keine Begründung.

Nun sind wir ratlos:
- Ist die fristlose Kündigung automatisch „bestätigt", wenn der Gegner nicht widerspricht?
- Binnen welcher Frist muss der Gegner auf die fristlose Kündigung reagieren/Widerspruch eingelegen?
- Ist das Schreiben mit Bestätigung der fristgerechten Kündigung in sich schon eine Ablehnung der fristlosen Kündigung?
- Müsste ein Widerspruch begründet werden?

Wie gehen wir am besten vor: erneutes Anschreiben mit Bitte um Stellungnahme zur fristlosen Kündigung binnen x Tagen? Einfach Abwarten und ggf. vorhandene Fristen auslaufen lassen? Müssen wir bereits reagieren?

Danke im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Vorstellungen bezüglich der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung sind nicht zutreffend.
Damit meine ich nicht, ob die Kündigung „begründet" ist, also ob es tatsächlich einen rechtlich haltbaren Grund für die Kündigung gab, sondern Ihre Auffassung bezüglich der Mitwirkungspflicht des Kündigungsempfängers.
Juristen nennen eine Kündigung eine „einseitige (!) empfangsbedürftige (!) Willenserklärung"
Das bedeutet, dass die Kündigung lediglich von derjenigen Person, die sie abgibt ausgesprochen werden muss und mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird.
Insbesondere muss also der Empfänger nicht an der Kündigung mitwirken, d.h., sie „bestätigen", oder andernfalls „widersprechen".
Abweichungen hiervon gibt es nur in wenigen Sonderfällen oder wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Es kommt also lediglich für Sie praktisch darauf an, dass Sie nachweisen können, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Selbstverständlich ist die Frage, ob Ihre außerordentliche Kündigung berechtigt war, eine davon unabhängige andere Frage.
Sie müssen also im Grunde genommen zur Zeit überhaupt nichts unternehmen, sondern können Ihre vertraglichen Leistungen zum angenommenen Ende des Vertrages, also nach ihren Angaben Ende März, einstellen.
Wenn der Gegner meint, dass der Vertrag fortbesteht, ist es seine Sache, dann aktiv zu werden.
Es gibt grundsätzlich auch noch andere Möglichkeiten, um Rechtssicherheit herbeizuführen, hierzu würden aber weitere Ausführungen den Rahmen hier sprengen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 25. April 2018 | 21:38

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