Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Vorstellungen bezüglich der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung sind nicht zutreffend.
Damit meine ich nicht, ob die Kündigung „begründet" ist, also ob es tatsächlich einen rechtlich haltbaren Grund für die Kündigung gab, sondern Ihre Auffassung bezüglich der Mitwirkungspflicht des Kündigungsempfängers.
Juristen nennen eine Kündigung eine „einseitige (!) empfangsbedürftige (!) Willenserklärung"
Das bedeutet, dass die Kündigung lediglich von derjenigen Person, die sie abgibt ausgesprochen werden muss und mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird.
Insbesondere muss also der Empfänger nicht an der Kündigung mitwirken, d.h., sie „bestätigen", oder andernfalls „widersprechen".
Abweichungen hiervon gibt es nur in wenigen Sonderfällen oder wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Es kommt also lediglich für Sie praktisch darauf an, dass Sie nachweisen können, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Selbstverständlich ist die Frage, ob Ihre außerordentliche Kündigung berechtigt war, eine davon unabhängige andere Frage.
Sie müssen also im Grunde genommen zur Zeit überhaupt nichts unternehmen, sondern können Ihre vertraglichen Leistungen zum angenommenen Ende des Vertrages, also nach ihren Angaben Ende März, einstellen.
Wenn der Gegner meint, dass der Vertrag fortbesteht, ist es seine Sache, dann aktiv zu werden.
Es gibt grundsätzlich auch noch andere Möglichkeiten, um Rechtssicherheit herbeizuführen, hierzu würden aber weitere Ausführungen den Rahmen hier sprengen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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