Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Fragen lauteten:
1. "Wenn es in diesem Fall überhaupt möglich ist, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen, wie muss die Kündigung im Detail formuliert werden, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht,"
Solange Ihre Mitarbeiterin nicht unter Zeugen gesagt hat, Sie werde der Arbeit nun fernbleiben und sich aus diesem Grunde hat krankschreiben lassen, wird eine fristlose Kündigung schwierig werden. Arbeitsverweigerung muss von einem Arbeitgeber natürlich nicht geduldet werden und rechtfertigt auch eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Bitte beachten Sie ,dass eine fristlose Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dem Vorfall ausgesprochen werden muss.
Allerdings hat Ihre Mitarbeiterin hier wohl erklärt, dass sie nicht wiederkommen werde. Dies beinhaltet eine fristlose Eigenkündigung. Es fehlt nur an der nötigen Schriftform. Man könnte es insoweit auf einen Versuch ankommen lassen und sie um die schriftliche Bestätigung ihrer Kündigung bitten.
Denn natürlich müssen Sie eine Mitarbeiterin, die nicht mehr arbeiten will auch nicht mehr bezahlen. Klagt die Mitarbeiterin allerdings ihr restliches Gehalt für den Monat ein, müssten Sie für die Nichtzahlung nachweisen, dass eine fristlose Kündigung erklärt wurde, was ohne eine die Schriftform wahrende Kündigung nicht möglich ist.
2. "die Mitarbeiterin nicht gerichtlich dagegen vorgehen kann und"
Gegen eine Kündigung kann Ihre Mitarbeiterin immer vorgehen. Dieses Recht kann durch Sie nicht eingeschränkt werden. Sie müssen also immer mit einer Klage gegen die Kündigung rechnen.
Einzige Möglichkeit ist der Mitarbeiterin mit der Kündigung eine Abfindung anzubieten. Dann wäre gemäß § 1a KSchG
bei Annahme der Abfindung eine Klage ausgeschlossen. Allerdings muss sie die Abfindung nicht annehmen. Die Abfindung muss eine Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr haben. Da die Mitarbeiterin hier nur 2 Monate beschäftigt war, ist von einem halben Bruttomonatsgehalt auszugehen. Für diese Art der Kündigung ist allerdings die Kündigungsfrist einzuhalten, die hier bei 4 Wochen liegen dürfte. Die Kündigung mit Abfindung ist also nicht praktikabel.
3. kein Gehalt für nicht ausgeübte Tätigkeit bezahlt werden muss?
Soweit Ihre Mitarbeiterin krank ist und kein fristloser Kündigungsgrund ersichtlich, müssen Sie Ihre Mitarbeiterin selbstverständlich weiter bezahlen für 6 Wochen gemäß des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 15.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, ich hatte ja angegeben dass ich die Mitarbeiterin zum 30.9. kündigen möchte und nicht fristlos. Da haben sie meine Angebaen nicht richtig gelesen, und meine Frage lautete wie die Kündigung fomuliert werden muss dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bez. Formulierung hatten sie jetzt nicht wirklich geantwortet daher folgende Nachfrage. wenn ich Sie zum 30.9. kündigen möchte - mit welcher Frist und welcher Begründung muss ich die Kündigung formulieren dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht? Oder ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es lag hier ein Missverständnis vor, weil ich den von Ihnen verwendeten Begriff "vorzeitige" Kündigung als fristlose Kündigung interpretiert habe.
Eine fristgemäße Kündigung ist innerhalb von 4 Wochen möglich zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Hier wäre die Kündigung zum 30.09.2014 möglich, wenn sie bis spätestens 2.09.2014 der Mitarbeiterin zugeht. Eine Kündigungsschutzklage wäre dennoch möglich, weil Sie mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.
Normalerweise ist eine Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, wenn Sie nicht ausdrücklich im Vertrag zugelassen ist (§ 15 III TzBfG
). Ob eine Kündigung in Ihrem Fall möglich ist, ist schwierig zu beurteilen, weil Ihre Formulierung nicht eindeutig ist. Die Formulierung "Der Vertrag ist beiderseits gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kündbar." kann bedeuten, dass die ordentliche Kündigung zulässig ist, aber eben auch nur, dass diese wegen Geltung des TzBfG (Teilzeit-und Befristungsgesetzes) eben nicht möglich ist. Beides steht im Gesetz. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer anderen Sache schon einmal entschieden, dass bei Vereinbarung einer Probezeit auf die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung geschlossen werden kann.
Einer Kündigung zum 30.09.2014 sollte also nichts im Wege stehen. Dennoch kann die Mitarbeiterin klagen.
Die Formulierung könnte lauten: "Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.09.2014."
Mit freundlichen Grüßen
Tertel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht