Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Mietvertrag für die GmbH in Vertretung unterschrieben. Die Einzelheiten hierzu sind mir nicht bekannt. Ich gehe aber davon aus, dass die GmbH Ihre Unterschrift für sich gelten lassen muss, da sie den Mietvertrag zunächst auch erfüllt und damit zugestimmt hat. Der Vertrag ist dann gültig. Ob sich hieraus Rechtsfolgen im Innenverhältnis der GmbH, dem Geschäftsführer und Ihnen ergeben, kann hier ohne Einzelfallprüfung mit genauer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden.
Sie haben dann das Geschäft per Vertragsvereinbarung übernommen. Diese ist hier unbekannt.
Wenn Sie einen Vertrag mit der GmbH über die Übernahme des Geschäfts geschlossen haben, gelten grundsätzlich die darin getroffenen Vereinbarungen.
Zu beachten ist, dass zum Eintritt in einem Mietvertrag grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Auch wenn diese nicht vorliegt, sind sie ggfs. aber trotzdem an den Vertrag mit der GmbH gebunden. Dies hängt wiederum von den genauen Vereinbarungen ab.
Allein aus Ihren Sachverhaltsangaben kann ich nicht erkennen, ob der Vertrag zwischen Ihnen und der GmbH gültig ist. Es gibt viele Gründe, warum ein Vertrag nicht wirksam sein kann oder nichtig ist etc. Hierzu habe ich aber keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass Sie im Vorfeld Ihrem Schwiegervater geholfen haben, steht der Wirksamkeit nicht entgegen.
Eine Kündigung eines Vertrages kommt nur bei Dauerschuldverhältnissen in Frage. Mietverträge können also gekündigt werden. Wann Sie die Geschäftsräume kündigen können, hängt von der Ausgestaltung des Mietvertrages ab.
Ob die Vertragsvereinbarung zur Übernahme des Geschäfts von Ihnen gekündigt werden kann, hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarung mit der GmbH ab. Wenn Sie das Geschäft nur gemietet / gepachtet haben, ist eine Kündigung möglich. Haben Sie das Geschäft tatsächlich insgesamt übernommen, gekauft, ist eine Kündigung begrifflich nicht möglich. Dann müsste geprüft werden, ob ein Rücktritt o.ä. möglich ist. Auch dafür habe ich aber keine Anhaltspunkte.
Wie Sie sehen, wäre eine genaue Prüfung Ihres Falles und der Verträge erforderlich. Es ist deshalb ratsam, die Vertragsvereinbarung und den Mietvertrag konkret von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund