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Fristlose Kündigung eines B2B Designervertrags

24. Juni 2025 10:48 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


14:10

Zusammenfassung

Außerordentliche fristlose Kündigung eines B2B-Vertrags wegen Vertragspflichtverletzung, Urheberrechtsverletzung und zerrüttetem Vertrauensverhältnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe mit einer Plattform einen B2B Vertrag abgeschlossen, so dass diese meine digitalen Produkte dort vertreiben kann.

Kurz darauf musste ich feststellen, dass meine Produkttitel und einzelne Beschreibungen ohne Rücksprache abgeändert wurden. Auf Nachfrage erhielt ich Ausreden, wie man habe nur ergänzt da Kunden nach diesen Begriffen suchen. Man hätte aber doch nichts verändert, außerdem wäre es im Zuge eines hohen Aufkommens nicht möglich gewesen Rücksprache zu halten. Der Eingriff in die von mir erstellten Produkttitel und -Beschreibungen stellt für mich ein Eingriff in mein Urheberrecht dar.

Da es bereits vorher Ärgernisse in persönlichen Absprechen gab, war dies der berühmte Tropfen auf den heißen Stein.

Daraufhin kündigte ich den Vertrag fristlos, da mein Vertrauen inzwischen irreparabel zerstört ist. Dies wurde mir zuerst komplett verweigert. Nach endlosen Diskussionen via Mail bekam ich dann doch eine Bestätigung der Kündigung. Allerdings könnte man fristlos nicht akzeptieren, da angeblich keine rechtliche Grundlage.

Dazu kommt, dass laut Vertrag zwar eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Quartalsende möglich wäre, in der Bestätigung jedoch ein Datum mitten im Quartal genannt wird. Plus dem Hinweis, dass bei B2B Verträgen das BGB nicht herangezogen werden könne.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch um schnellstmöglich aus diesem Vertrag zu kommen? Welche Paragraphen wären hier anwendbar?

Ich danke im voraus für ihre Mühen.

Mit freundlichen Grüßen

24. Juni 2025 | 11:29

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei B2B-Verträgen sind grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) maßgeblich. Dennoch sind auch bei auch B2B-Verträgen gesetzliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere wenn es um die Frage der außerordentlichen Kündigung geht, einschlägig.

Hiernach gilt:

Auch bei B2B-Verträgen kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In Ihrem Fall könnte der Eingriff in Ihre Produkttitel und -Beschreibungen durchaus sowohl eine eine Vertragsverletzung als auch einen Eingriff in Ihr Urheberrecht darstellen.

Allerdings wäre im Streitfalle auch gut vertretbar, dass Sie vor Ausspruch Ihrer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund noch eine Frist zur Abhilfe hätten setzen müssen, es sei denn, die Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich.

Im Streitfalle könnten Sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Gegenstand einer sog. Feststellungsklage bei Gericht machen. Im Rahmen dieses Verfahrens müsste das Gericht dann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob Ihnen angesichts der Pflichtverletzungen Ihres Vertragspartners auch ohne vorherige Abmahnung das Festhalten am Vertrag während der ordentlichen Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.

Vor einer solchen Klageeinreichung sollten Sie ergänzend noch die AGB und den Vertrag genau prüfen, um festzustellen, ob dort noch Regelungen zur Kündigung enthalten sind, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. In B2B-Verträgen können die Parteien nämlich weitgehend frei Vereinbarungen treffen, solange diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2025 | 12:50

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Leider sind für das B2B Geschäft keine AGB vorhanden. Lediglich eine Vertragsvereinbarung.
Diese sieht im Rahmen einer ordentlichen Kündigung 4 Wochen vor Quartalsende vor. In der erhaltenen „Bestätigung" meiner fristlosen Kündigung wird fristlos verweigert mit der Begründung „man habe nur ergänzt weil Kunden danach suchen" und fristlos verweigert, stattdessen ein Kündigungsdatum außerhalb des Quartalsendes genannt.

Sehr verwirrend, ich weiß.

Hat aufgrund der fehlenden B2B AGB (diese sind lediglich für Erdkunden vorhanden) oder des gefühlt gewürfeltem Kündigungsdatums der Vertrag überhaupt Bestand?

Vielen Dank weiterhin für ihr Mühe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2025 | 14:10

Sehr geehrter Fragesteller,

sehr gern! Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

bedauerlicher Weise führt weder der Umstand, dass keine AGB vorhanden sind noch die Unstimmigkeiten im Hinblick auf das Kündigungsdatum zur Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertragswerks. Letztere würden im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ja sowieso keine Rolle spielen. Schließlich würde das Vertragsverhältnis hierdurch ja mit sofortiger Wirkung enden.

Es bleibt daher dabei, dass Ihnen lediglich die Möglichkeit bliebe die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und damit die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Gegenstand einer Feststellungsklage bei Gericht zu machen, soweit Ihr Vertragspartner auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende bestehen sollte.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Beste Grüße!




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ANTWORT VON

(331)

Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
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