(<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 BGB: Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände">§ 747 BGB</a>) oder kann sich ein Gläubiger bei einem Schaden der ihm entstanden am Haus der Erbengemeinschaft ist auch an für ein Mitglied direkt halten und diesen verklagen ? ... Wenn zB einem Dritten an einem Haus der Erbengemeinschaft was passiert ( etwa Ziegel beschädigt Auto am Bürgersteig durch Sturm o.ä) und die Erbengemeinschaft muss zahlen, kann der Geschädigte sich direkt an nur einen Erben halten bzw kann er diesen auch direkt ( privat ) verklagen, sozusagen unter Umgehung der Erbengemeinschaft also als wenn in Fällen wie sozusagen der eine Miterbe alleine einen Schaden verursacht also sozusagen direkt verantwortlich wäre oder ist es so, dass Dinge die ja aus der Erbengemeinschaft erwachsen sind, hinterher bei der Eintreibung der Forderung einen Titel auf beide Miteigentümer benötigen. Im Normalfall benötigt der Miterbe für den Ausgleich ja ein Fall in der Gemeinschaft ( <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 BGB</a> ) Bezieht sich das daher auch auf den Verfahrensweg im Vorfeld oder reicht es wenn real nachgewiesen ist, dass der Schaden also der Vorfall ursächlich in dem Haus der Erbengemeinschaft liegt ?