Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 180 II ZVG
ist die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint.
Vorstellbar wäre, wenn der Erbteil eines Miterben mit einem Nießbrauch belastet wird.
In einem solchen Fall kann derjenige Miterbe, dessen Erbteil belastet ist, die Teilungsversteigerung nur mit Zustimmung des Nießbrauchers betreiben (vgl. §§ 1066
II, 1068 BGB
).
§ 749 II BGB
:
Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Hinsichtlich des wichtigen Grunde legt die Rechtsprechungen einen strengen Maßstab an (vgl. BGH NJW-RR 95, 267
[BGH 14.11.1994 - II ZR 209/93
]).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Gemeinschaft unzumutbar, wenn eine ordnunsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung der Umstände nicht möglich ist und der die Aufhebung betreibende Teilhaber die Gründe hierfür nicht allein oder überwiegend herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 95, 334
, 335 [BGH 05.12.1994 - II ZR 268/93
]).
Den Punkt "Kann ich einen Auseinandersetzungsauschluss an ein bestehendes notarielles testament anhängen?" bitte ich näher zu erläutern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
vielen dank für ihre antwort,
leider ist meine nachfrage vom 26.08 2014 offensichtlich nicht übermittelt worden, zumindest habe ich bislang keine reaktion darauf erhalten. um sicher zu gehen hier noch einmal die gestellte nachfage.
sie haben keine stellungsnahme dazu abgegeben, ob ein auseinandersetzungsausschluss im grundbuch eingetragen werden muss oder wie das recht des einen kindes zur ausübung seines berufes in dem geerbten haus dauerhaft gesichert werden kann.
mit freundlichen grüssen.
ein noch immer ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ein Auseinandersetzungsausschluss muss sich aus dem Testament ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth