Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
zu 1: Ihre Rechnung ist richtig. Ich habe die gleichen Zahlen errechnet. Allerdings sind Sie nicht "erbberechtigt", sondern Sie sind bereits Erbe. Die Erbeneigenschaft tritt mit dem Tod des Erblasses automatisch ein. Sie bilden gemeinsam mit Ihrer Stiefmutter und Ihren beiden Halbgeschwistern eine Erbengemeinschaft und verwalten in dieser Gemeinschaft die Erbmasse, bis eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat.
zu 2: Die Erben müssen für alle Kosten, die aus der Erbmasse resultieren oder entstehen, als Gesamtschuldner haften. Im Innenverhältnis haften die Erben untereinander in Höhe Ihrer Erbquote (siehe 1.) Wer von den Erben im Haus wohnt, ist dabei zunächst mal unbeachtlich. Allerdings muss jede Entscheidung von den Erben einstimmig getroffen werden. Dies gilt auch für Investitionen, Reparaturen usw.
zu 3: Wenn einer oder andere Erben in dem Haus leben, dann können die anderen Erben in der Tat "Miete" verlangen. Die Höhe der Miete bestimmt sich ebenfalls an der Erbquote sowie dem örtlichen Mietspiegel.
zu 4: Gar nicht ! Wie schon unter 2. ausgeführt, müssen alle Entscheidungen einstimmig beschlossen werden. So wie ich Sie verstanden habe, wurde das Grundbuch zwischenzeitlich noch nict geändert. Um Ihre Ansprüche zu sichern, wäre es vielleicht empfehlenswert, die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eintragen zu lassen, zumindest wenn in absehbarer Zeit keine Erbauseinandersetzung geplant ist.
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass die gemeinsame Verwaltung einer solchen Erbmasse - insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Erbquoten und die Vielzahl der Berechtigten mit Ihren unterschiedlichen Ansprüchen - sinnvoller Weise nicht auf Dauer effektiv zu leisten ist.
Die Erben sollten daher möglicherweise über eine Erbauseinandersetzung nachdenken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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