Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Zunächst sollte der Opa als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Das wird er, wenn er entweder Alleinerbe ist, weil die anderen Erben auf Ihr Erbe verzichten - also ihr Erbe ausschlagen. Andernfalls wird die Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks. Diese kann durch Erbauseinandersetzung aber auch dafür sorgen, dass der Opa als Alleineigentümer eingetragen wird.
Der Opa ist dann als Alleineigentümer natürlich frei darin, das Haus auf den Enkel und seine Ehefrau zu übertragen. Dies kann aufgrund einer Schenkung geschehen, alternativ natürlich auch durch einen Verkauf zu einem geringen Kaufpreis. Auch kann natürlich ein Wohnrecht eingeräumt und grundbuchrechtlich abgesichert werden.
Es kommt also letztlich darauf an, was die Beteiligten, allen voran der Opa, vereinbaren möchten.
Bitte beachten Sie aber, dass entsprechende Vereinbarungen notariell beurkundet werden müssen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Der Notar wird Ihnen dann konkrete Formulierungs- und Gestaltungsvorschläge unterbreiten können, die getroffenen Vereinbarungen konkret umzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht