Sehr geehrte Fragestellerin,
der Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro gilt nur einmal gegenüber seinen Geschwistern.
Ihnen gegenüber gibt es keinen Freibetrag im Hinblick auf die Schwestern, im Wert von 500.000 Euro aber gegenüber Ihrem Mann.
Es drohen daher nur Steuern, wenn die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis höher als 40.000 liegt (mehr als 85.000), da Ihr Mann den Freibetrag von 20.000 besitzt, aber auch nur hälftiger Eigentümer wird.
Das Finanzamt wird hinsichtlich der Schenkunssteuer und Grunderwerbssteuer den tatsächlichen Wert des Grundstückes bemessen, folglich, wenn das Haus in einem schlechten Zustand ist, nach dem jeweiligen Bodenrichtwert. Der wird ggf über dem Kaufpreis liegen, aber unterhalb des angegebenen Wertes. Wenn Sie Glück haben, wird das Finanzamt sich auch mit dem Kaufpreis zufrieden geben. In der notariellen Urkunde sollte daher auf jeden Fall der Sanierungsstau und die Kosten erwähnt werden, die zu dem Kaufpreis führen.
Der im Erbschein benannte Betrag ist rechtlich allerdings irrelevant, sofern kein Gutachten erstellt wurde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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