So ist die Frage, ob der Erbe des Großvaters den Sperrvemerk nicht hätte aufheben können, nicht entschieden worden. ... (Hinweis der Enkel ist beschränkt geschäftsfähig und nimmt die Schenkung selbst an) Das soll den Zweck haben, dass der Erbe (deshalb unwiderruflicher Sperrvermerk) des Großvaters den Sperrvermerk nicht aufheben kann., womit sichergestellt wäre, dass dem Minderjährigen (es kann ja sein, dass der Großvater stirbt bevor der Enkel volljährig ist; dann besteht ja die Gefahr, dass die gesetzlichen Vertreter des Enkels auf das Sparguthaben zugreifen, da der Rechtsübergang beim Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ja mit dem Tod des Großvaters vonstatten geht) das Sparguthaben auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit noch zur Verfügung steht und es nicht zwischenzeitlich von seinen Eltern verbraucht wurde. Ausschnitt aus dem BGH-Urteil: Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Tode des Großvaters dessen Erben als „Berechtigte“ die Sperre hätten rückgängig machen können; der Großvater ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder von der Klägerin noch von ihrem Vater beerbt worden.