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Erbe meiner Mutter und Weigerung der Haupterbin

| 2. Juli 2018 21:37 |
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Erbrecht


Beantwortet von


06:21

Meine Mutter starb sehr viel früher als mein Vater und hinterließ ihm 1/2 abgezahltes Haus und viele Antiquitäten.
Mein Vater heiratete kurz nach ihrem Tod eine fremde Frau und brach den Kontakt zu uns wegen ihrem Zetern ab. Mein Vater starb vor knapp 2 Jahren, wir haben nur über Umwege 4 Monate später von seinem Tod erfahren.
Der Versuch, uns leiblichen Kindern ein Testament unterzuschieben mit Enterbung, scheiterte. Es gilt das gesetz-liche Erbrecht, einen gemeinsamen Erbschein mit den Anteilen haben wir. Wir sind auch entgegen ihrem Wunsch im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau ist nicht gewillt, uns unseren berechneten (Unkosten aufgeteilt) Anteil auszuzahlen. Vor allem aber unterschlägt bzw. leugnet sie die Antiquitäten, das Erbe meiner Mutter, komplett.
Diese sind aber auf Fotos zu erkennen, die die Gutachter im Bewertungstermin des Hauses angefertigt hatten.
Wie kann ich eine gerechte und ehrliche Aufteilung der Erbmasse erwirken, wenn diese Haupterbin alles leugnet und damit noch anwaltlich vertreten wird? Mein Vater hat in seinem angeblichen Testament vieles anders gewollt, v.a. sollte sie das Haus verkaufen, und die Antiquitäten waren als Erbmasse angegeben, es existiert sogar eine richtige Liste davon. Wie erreiche ich eine gerechte und ehrliche Aufteilung der wahren Erbmasse, um einer sog. Erbauseinandersetzung zustimmen zu können?

2. Juli 2018 | 22:04

Antwort

von


(743)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
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Sehr geehrte Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichung unser Fall zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung beinhaltet auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Verweigertbder Erbschaftsbesitzer diese Auskunft, können Sie diese klageweise geltend machen. Lügt bzw unterschlägt der Erbschaftsbesitzer Gegenstände müssen Sie dies im Prozess vortragen, und im Zweifel beweisen. Alleine die Existenz von Gegenständen wird nicht ausreichen um zu beweisen dass es sich hierbei um erbschafts Gegenstände handelt. Vielmehr müssten sie auch beweisen dass diese im Alleineigentum ihres Vaters standen. Behauptet die Witwe dann die Sachen seien in Ihr Eigentum übergegangen so ist diese beweispflichtig. Die von Ihnen genannte Liste können Sie als Beweis vorlegen.

Ich empfehle Ihnen dringend sich hierbei anwaltlich beraten zu lassen. Ihr Anwalt wird Sie besonders im Bereich Beweis/Beweislast sehr hilfreich beraten können. Gehen Sie davon aus, dass die Gegenseite ihren Anwalt insoweit falsch informiert hat und dieser ebenfalls lediglich auf die Beweislast abstellt.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2018 | 22:19

Vielen Dank für Ihre Beweislast-Hinweise. Sie schreiben da von einem Prozess. Ich wollte eigentlich gar keinen Prozess und kann mir auch gar nicht vorstellen, welchen Prozess Sie damit meinen...? Wer soll da denn überhaupt klagen und wie sollte er das tun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2018 | 06:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für ihre Nachfrage.

Sie befinden sich alle Erbe mit der Witwe in einer Erbengemeinschaft. Gleichzeitig ist die Witwe Erbschaftsbesitzer (einfach weil die Sachen bei ihr sind).

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss nicht zwangsläufig vor Gericht geschehen. Angesichts des von Ihnen geschilderten Verhältnisses zwischen den Parteien, halte ich dies aber für unumgänglich.

Hinzutritt, dass Sie gar nicht wissen (beziehungsweise anderer Ansicht sind) woraus die Erbmasse besteht. Diesen Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer können Sie zunächst außergerichtlich geltend machen (wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie dies auch bereits getan). Wenn die Auskunft verweigert wird (oder Falschangaben) gemacht werden, gibt es keinen legalen Weg den Anspruch durchzusetzen als ihm gerichtlich (in einem Prozess) durchzusetzen. In diesem Prozess (Erbe - Sie gegen Erbschaftsbesitzer - Witwe) gelten dann die Beweislastregeln die ich oben genannt habe.

Ich hoffe, Ich könnte Ihre Nachfrage beantworten. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2018 | 23:31

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Ich denke, dass er alle für meinen Fall wichtigen Aspekte benannt und meine Fragen beantwortet hat. Wenn es von der gerichtlichen Zuständigkeit zulässig wäre, würde ich ihn als meinen rechtlichen Vertreter im Zivilprozess auswählen. Diese Frage habe ich bislang aber noch nicht klären können. In jedem Fall wertvolle Antworten und ein wirklich EMPFEHLENSWERTER RECHTSANWALT!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Bewertung. Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Juli 2018
5/5,0

Ich denke, dass er alle für meinen Fall wichtigen Aspekte benannt und meine Fragen beantwortet hat. Wenn es von der gerichtlichen Zuständigkeit zulässig wäre, würde ich ihn als meinen rechtlichen Vertreter im Zivilprozess auswählen. Diese Frage habe ich bislang aber noch nicht klären können. In jedem Fall wertvolle Antworten und ein wirklich EMPFEHLENSWERTER RECHTSANWALT!


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