Sehr geehrte Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichung unser Fall zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung beinhaltet auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Verweigertbder Erbschaftsbesitzer diese Auskunft, können Sie diese klageweise geltend machen. Lügt bzw unterschlägt der Erbschaftsbesitzer Gegenstände müssen Sie dies im Prozess vortragen, und im Zweifel beweisen. Alleine die Existenz von Gegenständen wird nicht ausreichen um zu beweisen dass es sich hierbei um erbschafts Gegenstände handelt. Vielmehr müssten sie auch beweisen dass diese im Alleineigentum ihres Vaters standen. Behauptet die Witwe dann die Sachen seien in Ihr Eigentum übergegangen so ist diese beweispflichtig. Die von Ihnen genannte Liste können Sie als Beweis vorlegen.
Ich empfehle Ihnen dringend sich hierbei anwaltlich beraten zu lassen. Ihr Anwalt wird Sie besonders im Bereich Beweis/Beweislast sehr hilfreich beraten können. Gehen Sie davon aus, dass die Gegenseite ihren Anwalt insoweit falsch informiert hat und dieser ebenfalls lediglich auf die Beweislast abstellt.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank für Ihre Beweislast-Hinweise. Sie schreiben da von einem Prozess. Ich wollte eigentlich gar keinen Prozess und kann mir auch gar nicht vorstellen, welchen Prozess Sie damit meinen...? Wer soll da denn überhaupt klagen und wie sollte er das tun?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Sie befinden sich alle Erbe mit der Witwe in einer Erbengemeinschaft. Gleichzeitig ist die Witwe Erbschaftsbesitzer (einfach weil die Sachen bei ihr sind).
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss nicht zwangsläufig vor Gericht geschehen. Angesichts des von Ihnen geschilderten Verhältnisses zwischen den Parteien, halte ich dies aber für unumgänglich.
Hinzutritt, dass Sie gar nicht wissen (beziehungsweise anderer Ansicht sind) woraus die Erbmasse besteht. Diesen Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer können Sie zunächst außergerichtlich geltend machen (wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie dies auch bereits getan). Wenn die Auskunft verweigert wird (oder Falschangaben) gemacht werden, gibt es keinen legalen Weg den Anspruch durchzusetzen als ihm gerichtlich (in einem Prozess) durchzusetzen. In diesem Prozess (Erbe - Sie gegen Erbschaftsbesitzer - Witwe) gelten dann die Beweislastregeln die ich oben genannt habe.
Ich hoffe, Ich könnte Ihre Nachfrage beantworten. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt