Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden. Dabei ist der Begriff "Vermögensvorteil" weit zu verstehen und umfasst nicht nur einen Anspruch auf einen Vermögenswert, insoweit können auch Bankunterlagen grundsätzlich Teil eines Vermächtnisses sein. Ebenso Schuldscheine als Forderungen gegen Dritte.
2.
Ob in Ihrem konkreten Fall zum Vermächtnis neben der körperlichen Urkunde der Schuldscheine auch die damit verbundenen etwaigen Forderungen an den Vermächtnisnehmer übergehen sollen, ist eine Frage der Auslegung des gesamten Testaments - erscheint aber zweifelhaft, da im Vermächtnis ausdrücklich von Gegenständen und Inventar die Rede ist und nicht von Forderungen. Bei der Auslegung kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an und kann von hier und im Rahmen einer Erstberatung nicht beurteilt werden.
3.
Durch den Anfall der Erbschaft, wird der Vermächtnisnehmer nicht automatisch Eigentümer der Vermächtnisgegenstände. Zunächst gehören die Vermächtnisgegenstände zum Nachlass. D.h. das Vermögen des Erblassers geht auf den Erben über; § 1922 BGB
. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch auf Eigentumsübertragung der Vermächtnisgegenstände; § 2174 BGB
.
Der Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses kann erst nach Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend werden; § 1958 BGB
. Darüber hinaus kann der Erbe durch die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB
geschützt sein, wonach der Erbe berechtigt ist, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern.
Solange hat der Erbe Zeit, Unterlagen die zum Vermächtnis gehören und die er für seine Stellung als Erbe / Eigentümer benötigt zu kopieren. Wurden bereits Unterlagen, die der Erbe benötigt an den Vermächtnisnehmer herausgegeben, kann der Erbe einen Anspruch auf Kopien nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB
haben. Dies richtet sich letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen - vor allem der Kenntnis der zum Vermächtnis gehörenden Unterlagen - nicht beurteilt werden.
4.
Da der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, hat der TV die Unterlagen an den Erben herauszugeben. D muss sich dann an den Erben wenden.
5.
Aufgrund der nötigen Auslegung des Testamentes rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung Ihrer gesamten Unterlagen zu beauftragen um die Ansprüche des Vermächtnisnehmers beurteilen zu können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort !
In meinem Fall steht tatsächlich fest, dass Forderungen etc. NICHT dem Vermächtnisnehmer zustehen - fraglich ist nur, wie es um die körperlichen Dokumente und Unterlagen selbst steht.
Vor diesem Hintergrund würde ich gerne nachfragen:
1) Verstehe ich Sie richtig, dass Sie aufgrund der zitierten Formulierung des Vermächtnisses auch der Meinung sind, dass die körperlichen Unterlagen und Dokumente Teil des Vermächtnisses an D sind ?
2) Wäre es dann nicht so, dass der TV solche Dokumente direkt an den D herausgeben muss (und trotz § 667 BGB
NICHT an den Erben) ? Denn der TV ist ja im Testament verpflichtet worden, sämtliche Vermächtnisse zu erfüllen und die Unterlagen aus dem Wohnhaus sind eben Teil des Vermächtnisses an D.
Vielen Dank im Voraus auch für die Beantwortung dieser Nachfrage.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Ja, Sie verstehen mich richtig. Ich halte die Dokumente für Teile des Vermächtnisses.
2.
Wenn der TV eingesetzt wurde, die Vermächtnisse zu erfüllen, dann hat er dem D das Eigentum an dem Vermächtnis zu verschaffen, da dem Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass soweit entzogen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -