Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt.
1.) Werde ich vom Gericht informiert, oder muss ich mich darum kümmern?
Für bei Gericht hinterlegte Testamente gilt folgendes: Gemäß § 2260 BGB
bestimmt das Nachlassgericht, sobald es von dem Tod Ihrer Großmutter erfahren hat einen Termin zur Testamentseröffnung und lädt dazu die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten, d.h. auch die durch das Testament bedachten Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, etc. Sie müssen also nicht tätig werden. Das Gericht wird von sich aus tätig und wird Sie - sofern Sie im Testament als Erbe oder Vermächntinsnehmer benannt worden sind - zur Testamentseröffnung laden.
2.) Kann meine Oma mit einem neuen von ihr erstellten Testament das meines Opas aufheben?
Diese Frage kann aufgrund Ihrer Angaben leider nicht abschließend beantwortet werden. Es kommt hier auf die Vereinbarungen in dem Testament Ihrer Großeltern an. Es ist sowohl möglich, dem Überlebenden - hier Ihrer Großmutter - die Möglichkeit einzuräumen weiterhin über das Erbe testamentarisch zu verfügen, als auch den Überlebenden an das Testament zu binden. Hier müsste das Testament Ihrer Großeltern eingesehen werden.
3.) Kann es sein, das es erst in Kraft tritt, nach ableben meines Erzeugers?
Das Testament wird nach dem Tod Ihrer Großmutter eröffnet. Möglicherweise haben Ihre Großeltern Ihren Erzeuger als Vor- und Sie und Ihren Bruder als Nacherben eingesetzt. Dann ginge das Erbe Ihrer Großeltern nach dem Tod Ihres Erzeugers auf Sie und Ihren Bruder über. Dies kann jedoch nur durch Einsichtnahme in das Testament Ihrer Großeltern geklärt werden.
4.) Mein Erzeuger war noch 5 mal seither verheiratet und ich habe noch zu meinem Bruder 7 Halbgeschwister, treten nach seinem Ableben alle mit in die Erbfolge ein?
Gemäß §1924 Absatz 4 BGB
erben alle Kinder zu gleichen Teilen. D.h. neben Ihrem Bruder und Ihnen sind auch Ihre sieben Halbgeschwister als Kinder Ihres Erzeugers erbberechtigt. Falls eine Ehefrau existiert, ist diese ebenfalls gemäß § 1931 BGB
neben den Kindern erbberechtigt.
5.) Darf er Grundstücke, Häuser etc. beleihen oder gar verkaufen?
Wenn er tatsächlich Alleinerbe geworden ist, darf er über die geerbten Immobilien frei verfügen. Im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft, unterläge er als Vorerbe den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113-2115 BGB
. Dann könnte er dies nicht.
Für Rückfragen stehe Ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Sylvia Hillmann
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