Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten; § 2229 BGB
.
Da die Störung der Geistestätigkeit grundsätzlich die Ausnahme bildet, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, bis die Testierunfähigkeit nachgewiesen ist.
Der Nachweis der Testierunfähigkeit ist daher von demjenigen zu erbringen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.
Das Bayerisches Oberstes Landesgericht hat mit Beschluss vom vom 07.09.2004 1Z BR 073/04
festgestellt:
Bei einer so genannten vaskulären Demenz ist in der Regel von einer erheblich schwankenden Symptomatik auszugehen. Bei dieser Art der Demenzerkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung sich Zustände abgewechselt haben, in denen Einsichtsfähigkeit und Willensentschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben waren und in denen diese nicht mehr vorhanden waren. In einem derartigen Fall ist daher von einer Testierfähigkeit auszugehen.
D.h. allein eine Demenzerkrankung verhindert nicht die wirksame Erstellung eines Testaments. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung.
2.
Selbiges gilt auch für das Einräumen einer Kontovollmacht. Solange die Dame in der Lage ist, die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärungen zu erfassen, kann sie auch als Demenzkranke eine solche Entscheidung treffen.
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Ingo Bordasch
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