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Testament trotz Demenz errichten?

18. Januar 2010 10:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Frau betreut seit ca. 1 Jahr, eine zurzeit 86 jährige Dame, die mittlerweile an Demenz erkrankte Dame hat einen einzigen 52 jährigen Sohn welcher letzte Woche verstorben ist.
Das Testament der Dame sah so aus, dass der verheiratete Sohn, ohne Kinder, 2 Immobilien erbt, eine wurde schon überschrieben. Im Falle des vorzeitigen Todes des Sohnes soll das Erbe an die Mutter zurückfallen.
Die Schwiegertochter sollte von ihr jedoch nicht erben, da das Verhältnis seit ca. 17 Jahren sehr schlecht war.
Der Sohn verfügte über eine Bankvollmacht.
Frage: Kann die Demenze Dame, was Ihr Wunsch ist, eine Kontovollmacht für meine Frau unterschreiben und das von ihr bewohnte Einfamilienhaus meiner Frau vererben? Die zweite Immobilie soll dann doch Ihre Schwiegertochter erben, welche schon über 2 weitere Immobilien verfügt.
Es sind nur noch Verwandte 4. Grades vorhanden, zu denen aber kein Kontakt besteht.

18. Januar 2010 | 12:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten; § 2229 BGB .

Da die Störung der Geistestätigkeit grundsätzlich die Ausnahme bildet, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, bis die Testierunfähigkeit nachgewiesen ist.

Der Nachweis der Testierunfähigkeit ist daher von demjenigen zu erbringen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.

Das Bayerisches Oberstes Landesgericht hat mit Beschluss vom vom 07.09.2004 1Z BR 073/04 festgestellt:

Bei einer so genannten vaskulären Demenz ist in der Regel von einer erheblich schwankenden Symptomatik auszugehen. Bei dieser Art der Demenzerkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung sich Zustände abgewechselt haben, in denen Einsichtsfähigkeit und Willensentschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben waren und in denen diese nicht mehr vorhanden waren. In einem derartigen Fall ist daher von einer Testierfähigkeit auszugehen.

D.h. allein eine Demenzerkrankung verhindert nicht die wirksame Erstellung eines Testaments. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung.

2.
Selbiges gilt auch für das Einräumen einer Kontovollmacht. Solange die Dame in der Lage ist, die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärungen zu erfassen, kann sie auch als Demenzkranke eine solche Entscheidung treffen.

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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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