Der RA mahnte im ersten Brief an den Darlehensnehmer die rückständigen Raten an und wies auf die Möglichkeit der Kündigung des gesamten Darlehens hin. ... Vorb. 3 Abs. 4 VV anzurechnen 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV (Wert 7.000 €): - 243,75 € + Entgelte für Post-/Telekommunikationsdienstleistungen + Umsatzsteuer + Auslagen Gerichtskosten Da der Darlehensnehmer dem Mahnbescheid widersprach und inzwischen die Voraussetzungen gegeben waren, erfolgte nun die Kündigung des Gesamtdarlehens. Mir wurde in Rechnung gestellt: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Gegenstandswert 27.500 €): 1121,90 € + Entgelte für Post-/Telekommunikationsdienstleistungen + Umsatzsteuer Ich kann nicht nachvollziehen, wieso ich für die Kündigung des Gesamtdarlehens erneut eine volle Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt bekomme, sprich der RA hieraus einen neuen Vorgang macht, da bereits im ersten Brief die Kündigung des Gesamtdarlehens angekündigt wurde.