Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar können Sie die Kündigungsfrist nicht abkürzen und auch ein Aufhebungsvertrag - den Sie natürlich im Verhandlungswege anstreben sollten - wäre nicht einklagbar. Nach Ihren Angaben haben Sie keinen Anspruch auf vorzeitige Vertragsbeendigung. Es ist auch nicht empfehlenswert, durch eigenes Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung zu provozieren; denn es ist durchaus möglich, dass der potentielle neue Arbeitgeber hiervon erfährt.
ABER:
Wenn sich der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nicht auf dem 01.10.2017 verschieben lässt, dürfen Sie natürlich trotzdem einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.09.2017 abschließen und dort Ihre Arbeit antreten. Damit verletzen Sie dann zwar Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, die für Sie hierdurch möglicherweise eintretenden Nachteile wären aber rein finanzieller Natur und dürften sich auch vermutlich in Grenzen halten, zumal Sie auf der anderen Seite einer wirtschaftlichen Verbesserung im neuen Arbeitsverhältnis entgegensehen:
Ihr Arbeitgeber kann Sie letztlich nicht „mit Gewalt" dazu bringen, Ihre Arbeitsleistung im September weiterhin zu erbringen. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber Ihnen gegenüber dann Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Insbesondere könnte ihm durch die liegengebliebene Arbeit ein Verdienstausfall entstehen (entgangener Gewinn, § 252 BGB
); hier kommt es darauf an, um welche Tätigkeit in welcher Branche und welchen daraus zu erzielenden Gewinn es sich handelt und ob die Arbeitsleistung nachholbar ist. Das Risiko besteht natürlich schon. In der Praxis ist aber ein solcher Schaden oft schwer für den Arbeitgeber im Detail und der Höhe nach zu beweisen.
Der Arbeitgeber muss sich zur Schadensbegrenzung um eine Ersatzkraft bemühen (ggf. Aushilfe oder Überstunden eigener Mitarbeiter). Sollten die Lohnkosten für die Ersatzkraft höher sein als Ihre Vergütung, kann er den Differenzbetrag für diesen einen Monat als Schaden geltend machen, wobei Sie natürlich immer Ihre ggf. noch bestehenden Ansprüche auf Resturlaub gegenrechnen können.
Ich empfehle Ihnen, nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags Ihrem jetzigen Arbeitgeber möglichst frühzeitig zu kündigen und bereits klarzustellen, dass Sie ab 01.09.2017 wegen anderweitiger Arbeitsaufnahme nicht mehr erscheinen können, damit er sich darauf einrichten kann; denn auch Sie sind verpflichtet, den eventuell eintretenden Schaden Ihres Arbeitgebers gering zu halten, soweit es Ihnen möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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Ich habe eine 6-wöchige Kündigungsfrist.
Wenn ich noch heute kündige, halte ich eine Kündigungsfrist von acht Wochen ein (Kündigung am 01.07.2017 zum 31.08.2017). Ich hätte den Arbeitgeber somit früher als die Frist vorschreibt, unterrichtet. Das entspräche dem Tenor Ihrer Antwort.
Allerdings wird damit nach wie vor das Kriterium "zum Quartalsende" verfehlt.
Welches Kriterium ist rechtlich wichtiger: Die (eingehaltene) Kündigungsfrist von sechs Wochen oder das Zusatz-Kriterium "zum Quartalsende"?
Sehr geehrter Ratsuchender,
beide Kriterien müssen eingehalten werden. Wenn Sie heute kündigen, beenden Sie damit das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2017, ebenso wie durch eine Kündigung, die dem Arbeitgeber spätestens am 19.08.2017 zugeht (weil dies ein Samstag ist, besser schon am 18.08.). Im Übrigen sollten Sie natürlich erst kündigen, nachdem der neue Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt