Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks kann eine solche Veräußerung sicherlich mit einer Bank vereinbaren, da er mit seinem Eigentum nach § 903 BGB grundsätzlich machen kann, was er will (es sei denn Rechte Dritter stehen entgegen). " Sie wissen sicherlich, dass man das, was einem die Bank vorliegt meistens unterschreben muss, was ist denn die Alternative, ich als Verbraucher will erst einmal gar keine Verschlechterung ! ... Der Eigentümer ermächtigt die Gläubigern, die Abretung jederzeit den Grundschuldgläubigern anzuzeigen, die Gläubigern ist berechtigt, die Grundschulden löschen zu lassen, der Egentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung. " Folgendes fand ich nun noch auf dem Darlehensvertrag selber " Einwilligung in die Datenweitergabe bei Ordnungsgemäß bedienten Krediten und in die Übertragung des Kreditrisikos ohne Übertragung von Kreditforderung und Sicherheiten Zum Zwecke der Refinanzierung, Eigenkapitalentlastung oder Risikoverifizierung ist die Bank berechtigt, dass wirtschaftliche Risko des Darlehens ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und hierzu erforderliche Informationen und Unterlagen, die das Darlehensverhältnis betreffen an Dritte, gemäß Absatz 3, sowie an solche Personen weiterzugeben, die aus technischen Organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicjlung der Übertragung des Darlehensrisikos einzubinden sind. 2.