Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bauliche Veränderungen oder Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG
)
Bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG
ist die gegenständliche Umgestaltung oder Veränderung des Erscheinungsbildes des gemeinschaftlichen Eigentumes in Abweichung vom Zustand bei Entstehung des Wohnungseigentums. Zu den gegenständlichen Veränderungen zählen unter anderem auch die Anbringung/Veränderung/Entfernung/Stilllegung von Wasserversorgungseinrichtungen (vgl. Palandt, WEG, § 22 Rn. 2).
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Seit 35 Jahren in den wir in diesem Haus wohnen und es auch einige Eigentümerwechsel gab, hat sich niemand daran gestört und urplötzlich stört es 2 Parteien doch obwohl in dieser Zeit wo die Ablaufrohre auf dem Boden liegen nie auch nur irgend etwas passiert ist. Muss ich dann trotzdem die Verlegung hinnehmen?
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Sofern es sich um eine bauliche Veränderung handelt, deren Vornahme alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, kann diese nur bei Zustimmung aller vorgenommen werden. Erfolgt ein einstimmiger Beschluss nicht, kann diese nicht durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin