Sehr geehrte Fragenstellerin,
ein Betrug nach § 263 StGB
wäre Ihnen dann vorzuwerfen, wenn Sie den Rechtsanwalt bei Beauftragung wider besseren Wissens über Ihre Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit der Rechnung getäuscht hätten.
Eine bei Beauftragung bestandene Zahlungsunwilligkeit wäre anzunehmen, wenn Sie falsche Daten (Name, Adresse, Telefon etc.) angegeben hätten, da dieser Umstand dafür spräche, dass Sie sich so der Zahlung entziehen wollten. Da Sie jedoch ausführen, Ihre tatsächlichen Daten bekannt gegeben zu haben, sehe ich keine weiteren Anhaltspunkte für eine Zahlungsunwilligkeit.
Ihre Zahlungsunfähigkeit läge dann nahe, wenn bereits bei Beauftragung abzusehen war, dass Sie die Forderung des Rechtsanwalts nicht würden begleichen können. Dies wird regelmäßig anhand der Kontobewegungen etc. überprüft. Weist bzw. wies Ihr Konto ein ausreichendes Guthaben auf oder stehen sonst ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, dürfte auch eine Zahlungsunfähigkeit zu verneinen sein.
Ich empfehle Ihnen, den Vernehmungstermin nicht wahrzunehmen, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Aus Höflichkeit wäre dies der Polizei vorher mitzuteilen. Der Anwalt wird zuerst die Einsicht der Ermittlungsakte beantragen. Eine Einlassung zum Betrugsvorwurf wäre dann gegebenenfalls im Anschluss daran zu fertigen. Im Kern gilt es, darzulegen, dass Sie sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig waren. Gelingt dies, dürfte der Vorwurf des Betrugs nicht weiter haltbar sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
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