Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Eintragung in der Geburtsurkunde hat rechtlich die Wirkung der Vaterschaftsanerkennung. Ohne Anerkennung der Vaterschaft wird nach deutschem Recht kein Vater in die Urkunde eingetragen.
Es besteht also eine rechtliche Vaterschaft mit der Folge, dass Sie die Vaterschaft nicht anerkennen können. Auch eine Anfechtung macht keinen Sinn, weil der biologische Vater ja als "richtiger" Vater in die Urkunde eingetragen ist.
Wegen § 1594 II BGB
ist Ihnen die Anerkennung verwehrt.
Sinnvoll wäre in Ihrem Fall eine Adoption. Sie könnten nach § 1741 II BGB
das Kind Ihrer Frau annehmen.
Hierfür wäre die Zustimmung Ihrer Frau erforderlich. Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau die alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes ist.
Die Einwilligung des Vaters könnte nach § 1748 BGB
durch das Familiengericht ersetzt werden. Dies ist möglich, wenn der Vater durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.
Der Weg über die Annahme ist also für Sie sinnvoll. Mit der Annahme würde die Verwandschaft zum alten Vater erlöschen.
Diese Antwort ist vom 02.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wöhler,
folgendes hat ein Bekannter auf Nachfrage von der deutschen Botschaft in Bangkok (Thailand) als Antwort auf die gleiche Frage erhalten:
"Eine WIRKSAME Vaterschaftsanerkennung nach DEUTSCHEM Recht ist gegeben, wenn eine beurkundete Erklärung der Vaterschaftsanerkennung bei einer zuständigen deutschen Behörde (z.B. Jugendamt, Standesamt) oder auch hier in der Botschaft abgegeben wurde. Eintragungen in der thailändischen Geburtsurkunde ersetzen diese nicht."
Gibt die deutsche Botschaft nun falsche Auskünfte, oder ist entspricht dies tatsächlich den Fakten?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Die Auskunft der Botschaft ist richtig. § 1594 II BGB
gilt nicht, wenn eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt (Staudinger/Rauscher § 1594 Rn. 24). Sie können also anerkennen. Die Behörde prüft lediglich, ob die Anerkennung missbräuchlich ist, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Aufenthaltsstatus erreicht werden soll, der zuvor nicht rechtmäßig bestand. Da Sie mit Ihrer Frau und dem Sohn in sozialfamiliärer Beziehung leben, sehe ich diese Gefahr nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt