Sehr geehrte Fragestellerin,
leider kann bezüglich der Kündigung von Onlinepartnerverträgen nach § 627 BGB
nicht von einer einheitlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Einige Amtsgerichte halten die Kündigung für wirksam (AG Schöneberg Urteil vom 27. Januar 2010 · 104a C 413/09
) andere nicht (AG München Urteil vom 05.05.2011 (Az. 172 C 28687/10
).
Nach meiner rechtlichen Einschätzung ist auch ein Onlinepartnervertrag nach § 627 BGB
kündbar.
Wie eine gerichtliche Entscheidung in Ihrem konkreten Fall im Streitfall ausgehen würde, kann aber leider nicht beurteilt werden.
Grundsätzlich dürfen ohne Ihre Zustimmung keine Daten an die Schufa weitergeleitet werden. Handelt es sich aber um so genannte "harte" Negativmerkmale kann eine Weiterleitung an die Schufa auch ohne Ihre Zustimmung erfolgen. Solche "harte" Negativmerkmale sind beispielsweise gegeben, wenn eine rechtskräftig titulierte Forderung gegen Sie besteht; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010 - 19 W 33/10
.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Diese Antwort ist vom 04.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Bordasch,
danke für die schnelle Antwort, ich habe folgende Rückfrage:
"Solche "harte" Negativmerkmale sind beispielsweise gegeben, wenn eine rechtskräftig titulierte Forderung gegen Sie besteht;"
In welchem Fall würde diese Forderung denn gegen mich bestehen? Ich kann mir darunter nichts vorstellen. Wenn ich weiterhin nicht zahle, kommt dann eine solche Forderung zustande?
Besten Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie die Kündigung nach § 627 BGB
erklären und die Zahlungen einstellen kann der Anbieter die Zahlungen einklagen.
Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass Sie verpflichtet sind zu zahlen, besteht eine rechtskräftige titulierte Forderung. Diese Information kann dann grundsätzlich an die Schufa weitergegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -