Zweite Meinung zur Sicherungsabrede Hypotheken !
Sehr geehrte Anwälte,
rein theoretisch und faktisch möchte ich eine zweite Meinung einholen.
Der andere Anwalt mag dies aber nicht falsch verstehen, bei so einem wichtigen Thema sind mir zwei Meinungen wichtig und sicher auch legitim !
Zum durchlesen verlinke ich nun den Link
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-meine-Bank-immer-noch-meine-Grundschuld-o.a-verkaufen-wenn-fällig-__f48445.html
Insbesondere auf meine Nachfrage möchte ich mich nochmal einlassen.
Ich werde daher die wichtigsten Passagen einmal nennen.
Die Fragen waren an den Anwalt gerichtet, wundern sie sich daher bitte nicht, dass dies für sie nicht ganz passend ist.
Vielleicht gehen sie trotzdem darauf ein, da das Thema so umfangreich ist, dass ich die Fragen jetzt nicht so kurzfristig alles umstellen kann !
Es geht in dem Zitat um Teile aus Wikipedia, aus dem Gesetz und Antworten des anderen Anwaltes, die aber gekennzeichnet sind.
(Die Bed. also volle Beantwortung der Fragen habe ich schon einmal genannt in meinen Fragen, ich bitte daher dies nur anzunehmen, wenn sie wirklich die Fragen insgesamt beantworten möchten)
Auszug:
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"Sie schreiben"Es kommt darauf an, mit wem eine solche Vereinbarung theoretisch geschlossen werden kann.
Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks kann eine solche Veräußerung sicherlich
mit einer Bank vereinbaren, da er mit seinem Eigentum nach § 903 BGB
grundsätzlich machen kann, was er will (es sei denn Rechte Dritter stehen entgegen). "
Sie wissen sicherlich, dass man das, was einem die Bank vorliegt meistens unterschreben muss, was ist denn die Alternative, ich als Verbraucher will erst einmal gar keine Verschlechterung !
Nur, wenn ich das so nicht mitmache, kündigt die Bank das Darlehen oder verlängert ihn nicht, wenn die 5 Jahres Laufzeit um ist.
Wie soll ich dann der Bank meine restichen Schulden auf einen Schlag zurückzahlen ?
Sie sehen, Gesetze bringen nichts, wenn die Bank sie per Individualvereinbarung aushebeln darf...
hinz hat dazu geantwortet, darauf beziehen, wenn die auch wa von mir wollen !
Meine Mutter wollte nun 3000 Euro noch haben, sie hat schon genug Darlehen, nun wollen sie von meiner Mutter neben dem Kreditvertrag noch folgende Unterschriften .:
Einmal nennt sich das " Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie übernahme der persönlichen Haftung.
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-140196/weite-grundschuldzweckerklärung
http://www.rechtsanwaltspraxis.com/aktuelles_detail.aspx?IDA=27
http://www.urteile.net/Y2/15691.html
Zu dem Thema finde ich im Net folgendes"Abtretung von Rückgewähransprüchen bei der Grundschludbestellung
Prof.Friedrich Lappe , NotBZ 2006, 426
Wird ein Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld zur Sicherung an den neuen Grundschuldgläubiger abgetreten, so ist der Geschäftswert der Wert der neuen Grundschuld, höchstens aber der der früheren Grundschuld. (mju)
KostO § 44
, KostO § 23
, KostO § 36 Abs. 1
, KostO § 38 Abs. 2
"
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../fachpresse/160681.html&docid=2-160681
Folgendes steht in der Vereinbarung, die ich sie bitte hier noch durchzulesen, da sie zum Thema gehört.
Im Schreiben steht nun " Die Gläubigerin ist berechtigt, sich aufgrund dieser Grundschuld aus dem Grundstück zu befriedigen oder die Grundschuld selbst freihändig zu verwerten; die Gläubigerin wird die Grundschuld freihändig mangels Zustimmung des Eigentümers nur zusammen mit den gesicherten Forderungen und nur in einer im Verhältnis zu dieser angemessenen Höhe, verkaufen.
Die Gläubigerin darf die Grundschuld bei vorliegen eines wichtigen Grundes zwangsweise verwerten, insbesondere wenn der Kreditnehmenr fällige Verpflichtungen gegenüber der Gläubigerin nicht nackommt.
Das gleiche gilt für ein Vorgehen aus der Übernahme einer persönlichen Haftung"
Und weiter
"...Die Gläubigerin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Teile des Grundeigentums, sowie Grundstückszubehör aus der Haftung für die Grundschud zu entlassen und Rangeänderungen zu bewilligen !
Dieses soll auch dann gelten, wenn der Rückgewähranspruch an einen Dritten abgetreten ist oder abgetreten wird ! "
Und weiter
"... 2. Abtretung von rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden
Der Eigentümer tritt hier die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenogen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehenden genannten Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen, nebst allen Zinsen, Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind doer erst künftig entstehen.
Dies gilt auch für den Fall der Teilabtretung der vorstehend genannten Grundschuld hinsichtlich des Rückgewähranspruchs an der zum Teil abgetretenen Grundschuld.
Sollten Rückgewähransprüche an vorrangigen Grundschulden bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab.
Abgetreten werden hiermit ferner - in Bezug auf jede Grundschuld bzw. Teilgrundschuld, die Ansprüche auf.: 1. Herausgabe des Grundschuldbriefs oder auf Vorlegung des Briefs zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes
2. Rechnungslegung aus dem persönichen Schuldverhältnis, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt ist
3. Verzicht auf die Grundschuld, sowie Aufhebung der Grundschuld und erteilung einer Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form
4. Auszahlung des Erlöses auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerung oder Zwangsverwatungsverfahren oder bei freihändigen Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld nicht durch Verkauf oder versteigerung übersteigt, dass gilt insbesondere für vorrangige Erlösansprüche gemäß § 10 ZVG
.
"
Sind diese Bedingungen hier überhaupt rechtskräftug oder sind diese Klausel nicht vor dem Gesetz nichtig ?
Und weiter
"... 5. Geltendmachung der ganzen Grundschuld nebst aller Zinsen und Nebenleistungen in einem Zwangsversteigerung und Zwangsverwatungsverfahren...
Der Eigentümer ermächtigt die Gläubigern, die Abretung jederzeit den Grundschuldgläubigern anzuzeigen, die Gläubigern ist berechtigt, die Grundschulden löschen zu lassen, der Egentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung. "
Folgendes fand ich nun noch auf dem Darlehensvertrag selber
" Einwilligung in die Datenweitergabe bei Ordnungsgemäß bedienten Krediten und in die Übertragung des Kreditrisikos ohne Übertragung von Kreditforderung und Sicherheiten
Zum Zwecke der Refinanzierung, Eigenkapitalentlastung oder Risikoverifizierung
ist die Bank berechtigt, dass wirtschaftliche Risko des Darlehens ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und hierzu erforderliche Informationen und Unterlagen, die das Darlehensverhältnis betreffen an Dritte, gemäß Absatz 3, sowie an solche Personen weiterzugeben, die aus technischen Organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicjlung der Übertragung des Darlehensrisikos einzubinden sind.
2. Übermittelt werden dürfen insbesondere Personalien Beruf oder vergleichbare Daten, Angaben zum Darlehen, Höhe Laufzeit usw, Informationen oder evtl. Nebenrechte einschliesslich der Sicherheiten, sowie Informationen über die Realisierung des übertragenden Risikos dienenden Urkunden...
Und dann steht in Punkt 9.5 und 10 offenbar ein Widerspruch
"...9.5 Eine Übertragung von Darlehensforderung und Sicherheiten findet nicht statt.
10. Die Bank nimmt eine Übertragung der Darlehensforderung bei ordnungsgemäß bedienten Darlehen NICHT ohne Einwilligung des Darlehensnehmers vor.
Zusatzvereinbarung
Aufgrund der neuen Vorgaben aus dem am 19.08.2008 in Kraft getretenen Riskobegrenzungsgesetz ergeben sich modifikationen zum zuvor bezeichneten Vertrag, die aus Drucktechnischen Gründen im Formular noch keinen Niederschlag gefunden haben und daher einer Zsuatzvereinabrung bedürfen.:
Die Parteien des zuvor bezeichneten Vertrages vereinbaren ferner folgendes.:
Bei Immobiliendarlehen im Sinne von § 492 Abs. 1 a Satz 2 BGB
mit Verbrauchern, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufrinanderfolgen den Teilzahlungen ganz oder Teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Kredit in Verzug ist und die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchigen Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung egsetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen.
...
Abtretungsabschluss:
Die Bank verpöfichtet sich ihre Fordeurngen aus dem zuvor bezeichneten Vertrag nicht abzutreten, soweit der Darlehensnehmer seinen Veröfochtungen aus dem Vertrag nachommt.
Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist die Bank zur Abtretung ihrer Forderungen aus diese Vertrag berechtigt.
Die Bank erteilt fogenden Hinweis
Hnweis zur Abtretbarkeit von Forderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses:
Bei ordnngsgemßer Vertragserfüllung besteht trotz Abtretungsausschlusses die Möglichkeit das das Kreditverhältnis im Wege der Betriebsumwandlung übergeht, bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung besteht die Möglichkeit für die Bank die Darlehensforderung einschliesslich Zinsen und Tilgung und Kosten sowie Ansprüche aus der Restschuld im Wege der Abtretung auf Dritte zu übertragen.
In diesem Fall besteht auch die Möglichkeit, dass das Kreidtverhältnis im Wege der Betriebsumwandlung übergeht. "
Ich bitte mir zu sagen, ob anhand dieses Ausschnittes, den sie jetzt sehen, heir eine Gefahr besteht, dass ich später an einem Kredithaui bezahlen muss und das dieser das Darlehen nochmal doppelt anhand der Grundschuld im Grundbuch fällig stellt und mein Haus versteiergn könnte ?
Im übrigen ist es so, dass auf dem Darlehen selber offenbar nichts von Abtretung steht und auf der zweckerklärung zur Abtretung der Rückgewähransprüche dies offenbar so steht.
Dies ist ein extra Formular, dass uns zugeschickt wurde.
Wenn mein Darlehen fällig wird kann ich dies ablehnen und woanders hingehen oder einfach sagen, ich bezahle mehr Zinsen, damit man mein Darlehen nicht verkauft ?
Ich habe damals an meine Bank geschrieben und sie haben bezugnehmend auf mein Schreiben und aufgrund meines Darlehens nun geantwortert.:
Sie haben geschrieben, dass es sich in keiner Weise um das Vorgehen der Vol... handelt.
Zudem schreibt man das... dies in umserem Haus nicht praktiziert wird(sinngemäß..."
Falls ich dazu von ihnen nichts mehr höre als Anwalt, gehe ich, wie jetzt schon davon aus, dass dieses Aussage auch rechtsverbibdlich ist und mir nichts passieren kann.
Zudem habe ich gelesen, dass die Schulen ungültig werden, wenn man dieses Formular nicht unterschriben würde und man dann seine Schulden los ist !
Soe dürfen nicht vergessen, dass diese Erklärung, sich nicht nur auf die nue beantragten Schulden bezieht, sondern auf alte Darlehensverträge aus dem Jahre 2003 !
Wieso kommt daher jetzt mitten in der Laufzeit die Bank mit solchen komischen Vereinbarungen an ?
Was soll man da machen ?
Die Bank bezieht sich auf http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz
Wozu macht also ein Staat ein Gesetz, wenn die Banken das offenbar mit ihren Bed. außer Kraft setzen können ?
Fogendes dazu im verbindlichen Gesetz
"Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit: Die neue Regelung nach § 492 Abs. 1a Satz 3 BGB
verpflichtet den Kreditgeber bei Immobiliardarlehensverträgen i.S. § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB
(d.h. nur bei einem Verbraucher als Kreditnehmer) nun dazu, den Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis darüber zu informieren, dass die Darlehensrückzahlungsforderung ohne dessen Zustimmung abgetreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird...."
http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz
"(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam...."
http://dejure.org/gesetze/BGB/496.html
"Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Das Kreditinstitut oder der neue Forderungsinhaber wird gem. dem neuen § § 492a Abs.1 BGB
nun spätestens drei Monate vor dem Ablauf einer Zinsbindungsfrist oder einer Fälligkeit der Forderung dem Darlehensnehmer seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitzuteilen oder darauf hinzuweisen haben, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Hierdurch gewinnt der Darlehensnehmer Zeit, sich auf die Veränderungen einzustellen und ggf. Alternativen zu prüfen."
Wichtig finde ich
"Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld: Mit dem Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder Zweckerklärung) wird bei Kreditsicherheiten zwischen Kreditgeber und dem Sicherungsgeber (beispielsweise dem Grundstückseigentümer bei einer Sicherungsgrundschuld) vereinbart, welche Forderung bzw. welcher Kredit durch welche Sicherheit abgesichert werden soll. Wird der Kredit verkauft, kann der Darlehensnehmer dem neuen Gläubiger diese Sicherungsabrede entgegenhalten. Ein bisher – mangels Kenntnis der Sicherungsabrede – nach § 1157 S. 2 BGB
dennoch möglicher gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld wird durch die neue Regelung nach § 1192 Abs. 1a BGB
ausgeschlossen...."
Folgende Frage dazu
" (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt."
http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html
Dieser Teil meiner Frage ist mir besonders wichtig, ich bitte ihm daher Vorrecht u geben.
Mich interessiert, ob anhand dieses Gesetzes, die Banken dies per Individualvereinbarung aushebeln dürfen ?
Falls sie in der Kürze der Zeit darauf nicht eingehen wollen, verlasse ich mich darauf, dass die Banken dies nicht ändern (so sie nichts anderes schreiben)können und bedanke mich für ihre Antwort jetzt schon !
"Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
) ausgesetzt sieht, hat nun gem. § 799a ZPO
einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt. Somit kommt es nach der neuen Regelung nicht mehr darauf an, ob der Vollstreckungsgläubiger von der Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis hat."
So wie es nun aussieht habe ich anhand dieser Regelungen das Recht mir rechtzetg eine neue Bank zu suchen und man kann dann meinen Kredit, so ich ihn immer bezahle nicht veräußern oder mit mir eine Zwangsvollstreckung machen !
"Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung: Gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme können sich der Darlehensnehmer bzw. der Eigentümer auch bisher mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO
wehren. Bis zum Erlass eines Urteils kann der Zwangsvollstreckungsschuldner zudem einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen. Das Gericht kann dann die Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen. Da die Beibringung einer solchen Sicherheitsleistung in vielen Fällen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zwangsvollstreckungsschuldners übersteigt, muss das Gericht nun gem. § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO
die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung anordnen, wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Vollstreckungsabwehrklage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat."
"AGB-Schutz auch bei Darlehensverträgen: In Kauf-, Dienst- und Werkverträgen sind Klauseln unwirksam, die einen Wechsel des Vertragspartners (auf Seiten des Verwenders der AGB) ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der neue Vertragspartner namentlich benannt wird oder es dem Kunden vorbehalten bleibt, sich bei einem Wechsel des Vertragspartners vom Vertrag zu lösen. Diese Regelung wird durch den neu gefassten § 309 Nr. 10 BGB
nun auch auf Darlehensverträge ausgeweitet."
Dies sind also die wichtigsten Dinge bei Wikipedia.
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/082/Stellungnahmen/17-Dt__Bundesbank.pdf
Im übrigen geht es nicht um das Grundschuld, wie sie es schreiben, sondern um die Grundschuld, ich möchte daher wissen, was eine Abtretung von Rückgewähansprüchen ist und ich bitte sie auf meine detaillierteren einzugehen.
Sie schreiben" Die Grundschuldübertragung geschieht in der Form, dass eine schriftliche Erklärung von der Bank formuliert wird, dass die Grundschuld abgetreten wird.
Zusätzlich ist noch die Übergabe des Grundschuldbriefes an den neuen Gläubiger erforderlich. Die Grundschuld kann also theoretisch ohne Zustimmung des Kreditnehmers (derjenige, der zu Gunsten der Bank die Grundschuld bestellt hat) an eine dritte Bank veräußern.
Leider muss ich Ihnen insoweit mitteilen, dass die Rechtsauffassung des Kollegen, der in dem von Ihnen angegebenen Link (www.morgenpost.de/…….) zwingend und zutreffend ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die Grundschuld nämlich ohne Zustimmung an einen Dritten, also auch eine andere Bank zulässig und vom Gesetz auch geregelt, vgl. §§ 1154
, 1192
, 398
, 413 BGB
."
Ist es nun nicht völlig egal, was damit passiert ?
Es ist doch so, dass lt. Änderung des Risikobegrenzungsgesetz nun (un dich zitiere noch einmal meine Frage im oberen Teil der Nachfrage)
"Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld: Mit dem Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder Zweckerklärung) wird bei Kreditsicherheiten zwischen Kreditgeber und dem Sicherungsgeber (beispielsweise dem Grundstückseigentümer bei einer Sicherungsgrundschuld) vereinbart, welche Forderung bzw. welcher Kredit durch welche Sicherheit abgesichert werden soll. Wird der Kredit verkauft, kann der Darlehensnehmer dem neuen Gläubiger diese Sicherungsabrede entgegenhalten. Ein bisher – mangels Kenntnis der Sicherungsabrede – nach § 1157 S. 2 BGB
dennoch möglicher gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld wird durch die neue Regelung nach § 1192 Abs. 1a BGB
ausgeschlossen...."
Folgende Frage dazu
" (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt."
http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html"
Demnach ist es doch so, dass der neue Eigentümer auch die Sicherungsabrede haben mussund nicht vorzeitig mehr vollstrecken darf, da Sicherungsabrede und Grundschuld etc. zusammen gehören und auch nur so veräußert werden dürfen.
Sie schreiben" Nach dem BGH ist dies erreicht wenn die Sicherung 300 % des gesicherten Wertes entspricht.
Sind also noch 20.000 € an Darlehensrückzahlung offen, darf die Grundschuld höchstens 60.000 € betragen. Liegt der Betrag darüber, hat der Grundstückeigentümer den oben genannten Rückerstattungsanspruch, also dass die Grundschuld auf 60.000 € reduziert wird. "
Können sie mir hier vielleicht sagen, wie ich da mit meiner Bank verhandeln soll, wenn es soweit ist, wie soll ich denen das genau mitteilen ?
Sie schreiben" Dieser Anspruch besteht allerdings ausschließlich aufgrund der Sicherungsabrede. Sollte die Grundschuld nun zulässiger Weise an eine Dritte Bank veräußert werden, besteht hier keine Sicherungsabrede mehr, so dass der Grundstückseigentümer auch nicht entsprechende Rechte hieraus ableiten und gegen den neuen Grundschuldinhaber geltend machen kann. "
Wie nun oben mehrfach erwähnt, muss diese Sicherungsabrede an einen Dritten mit abgegeben werden und der Käufer hat sich hier nicht mehr gugläubig auf das Fehlen beziehen !
Sie schreiben"2.) Nachträgliche Änderung der Klauseln zulässig?
Eine nachträgliche Änderung ist meines Erachtens nur dann zulässig, wenn Ihre Mutter zustimmt. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Klauseländerung meines Erachtens unzulässig. Es würde sich um eine einseitige Änderung handeln. Eine solche kann nach § 315 Abs. 3 BGB
nach BILLIGEM ERMESSEN durchgeführt werden. Eine solche Klausel, die erhebliche Nachteile für Ihre Mutter bedeuten würde, hat aber nichts mehr mit Billigkeit in diesem Sinne zu tun, so dass eine entsprechende AGB-Klausel wegen unzumutbarer Benachteiligung gem. § 307 BGB
unwirksam wäre.
Dennoch würde ich Ihnen nicht raten, eine solche Vereinbarung zu unterzeichnen, da hiermit nur erhebliche Probleme und gegebenenfalls Rechtsstreitigkeiten mit der Bank verbunden wären. Wenn Sie einen neuen Kredit benötigen, sollten Sie sich einen neuen Kreditgeber suchen. Die Konkurrenz auf dem Markt ist sehr groß, so dass es insoweit keine Probleme geben dürfte. "
Die BAnk steht bei mir an erster Stelle, wenn mein Darlehen auch fällig wird, was soll ich dann machen, wenn die Bank bei der neuen Vertragsaushanldung mit mir nun auch diese Bedingungen fordert ?
Sie sagen, ich solle mir eine andere Bank suchen, wie soll ich dies tun, ich habe mehrere Darlehen, die Bank muss ja erst mal aus dem Grundbuch ausgetragen werden oder ?
Und erst dann würde eine neue Bank das übernehmen.
Wie in den oben genannten Bedingungen zu erkennen ist, scheint die Bank noch nicht einmal auf dem Grundbuch raus zu müssen ! "
(Den Rest erbitte ich aus den o.g Link zu entnehmen, Danke.
Interessant ist für mich nur, ob die Bank ohne Sicherungsabrede verkaufen kann und was ich bei Fälligkeit machen soll nd ob die Erklärung der Bank, meine Darlehen nicht zu verkaufen so ausreicht.
Wenn ja, brauchen sie darauf nicht eingehen.
Die anderen Fragen bitte ich in Kürze zu beantworten.
Danke
-- Einsatz geändert am 03.11.2008 09:18:20
Eingrenzung vom Fragesteller
3. November 2008 | 04:35
Diese Frage ist eine Kopie der Nachfrage, unter EInbezug der anderen Fragen, geht es mir darum, ob die Bank trotz der regelmäßigen Zahlungen auch nach neuen Gesetz ohne mich zu informieren etc. hier einen neuen Eigentümer als Gläubiger also einen Dritten einsetzen kann !
Kurzum, ist dies gefährlich für meine Mutter zu unterschreiben, diese nachträgliche Vereinbarung und kann ein neuer Eigentümer dies dann fällig stellen, bzw. vom ganzen Betrag, der im Grundbuch steht, die Zwangsvollstreckung einleiten ?
Theoretisch ging dies ja bisher, was der verlinkte Artikel in der ersten Frage an den Anwalt hergibt !
Eingrenzung vom Fragesteller
3. November 2008 | 06:06
Diese Frage ist eine Kopie der Nachfrage, unter EInbezug der anderen Fragen, geht es mir darum, ob die Bank trotz der regelmäßigen Zahlungen auch nach neuen Gesetz ohne mich zu informieren etc. hier einen neuen Eigentümer als Gläubiger also einen Dritten einsetzen kann !
Kurzum, ist dies gefährlich für meine Mutter zu unterschreiben, diese nachträgliche Vereinbarung und kann ein neuer Eigentümer dies dann fällig stellen, bzw. vom ganzen Betrag, der im Grundbuch steht, die Zwangsvollstreckung einleiten ?
Theoretisch ging dies ja bisher, was der verlinkte Artikel in der ersten Frage an den Anwalt hergibt !
Zudem würde mich interessieren, ob nach momentaner Rechtslage und trotz der neuen Vorschriften die Bank hier einseitige Individualvereinbarungen aushandeln darf und ob dies dann nicht Sittenwidrig wäre ? ?