Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie keinen Arbeitsvertrag weil er rechtlich gesehen unwirksam ist, haben Sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn.
Allerdings kann ich nicht nachvollziehen aus welchen Gründen Sie den Arbeitsvertrag für unwirksam halten.
Nach Ihren Ausführungen arbeiten Sie für Ihren Chef und es ist auch Zahlung von Lohn vereinbart. Damit sind bereits die wichtigsten Punkte die einen Arbeitsvertrag ausmachen erfüllt.
Demnach gehe ich ersteinmal davon aus, dass ein Arbeitsvertrag wirksam abgeschlossen wurde.
zu 1.)
Jeder Arbeitnehmer hat an einem gesetzlichen Feiertag Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass er arbeitet. Aber natürlich nur, wenn er üblicherweise an dem Wochentag arbeitet, auf den der Feiertag fällt. Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt. Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (fünf-Tage-Woche), muß, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt. Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie - an einem Feiertag arbeiten muss, hat Anspruch auf Freizeitausgleich.
zu 2.)
Auch wenn Ihr Chef keine Arbeit für Sie hat muss er Sie bezahlen, solange Sie bereit sind zu arbeiten. Rechtlich gesehen befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug der von Ihnen angebotenden Arbeitsbereitschaft.
Gem § 615 BGB
können Sie dafür Ihren Lohn verlangen ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
danke für die schnelle, aufklärende Antwort.
Ich hatte die zwei Wochen vor Weihnachten 76 Stunden gearbeitet (1 x 6 Tage und 1 x 5 Tage in der Woche). Müsste der AG zur Berechnung der Feiertage den Durchschnitt vom gesamten Dezember nehmen?
Wäre die Berechnung der Stunden (bei Tagen an denen nicht gearbeitet werden konnte) gleich der Feiertagsberechnung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Berechnung des Entgeltes für Feiertage ist das Entgelt der regelmäßigen Arbeitszeit auszuzahlen, Überstunden werden nicht miteinbezogen.
Bei der kurzen Zeitspanne die Sie in dem Betrieb arbeiten, kann von Ihrem tatsächlichen Arbeitsumfang aber nicht bereits auf eine regelmäßigen geschlossen werden.
Daher ist bei Ihnen für die Feiertage im Dezember und Januar die Stundenanzahl die im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind maßgeblich.
Stellt sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses aber heraus, dass die von Ihnen gearbeiteten Stunden regelmäßig höher sind als im Arbeitsvertrag vereinbart, gelten diese nicht als Überstunden und fließen in die Berechnung der Entgeltfortzahlung mit ein.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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