Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Sie haben schon recht zutreffend Vereinsrecht gewählt, denn die Vorschriften des Vereinsrechts sind auf Parteien anwendbar.
Man muss hier unterscheiden zwischen nichtigen und rechtswidrigen Beschlüssen. Wenn ein Beschluss nichtig ist, so wird er so behandelt, als sei er gar nicht getroffen worden.
Hier kommt eine Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Satzung in Betracht. Hier wiederum ist zu unterscheiden zwischen Beschlüssen, die nichtig sein können, wenn gegen Satzungsbestimmungen verstoßen wird, die den gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder an einer ordnungsgemäßen Willensbildung dienen, und Beschlüssen, die lediglich anfechtbar sind. Wenn die Satzungsbestimmung keinem übergeordneten Interesse dient, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Damit der betreffende Beschluss unwirksam wird, muss er von einem Mitglied gerügt werden. Diese Rüge kann auch noch nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Es gibt hierzu keine konkrete Frist. Sie kann aber in der Satzung vorgesehen werden. Jedenfalls aber muss die Rüge innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Eine Rüge, die erst nach sechs Monaten eingelegt wird, kann als verwirkt angesehen werden.
Anfechtungsberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Wurde die Mitgliedschaft beendet, muss sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestanden haben. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein Mitglied die Nichtigkeit eines Beschlusses auch durch eine Feststellungsklage (§ 256
Zivilprozessordnung) geltend macht.
Eine gerichtliche Entscheidung, die sich mit genau dem von Ihnen geschilderten Problem befasst, kann ich nicht finden.
Daher ist die Frage zu beantworten, ob hier ein nichtiger oder anfechtbarer Beschluss vorliegt. Hier kann man beide von Ihnen genannte Ansichten vertreten. Ich halte jedoch den Beschluss eher für nichtig, weil die Bestimmung in der Satzung ja nicht umsonst genau so gewollt war und somit wohl den gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder dient. Diese Ansicht ist auch insoweit die sicherere, da zu empfehlen ist, dass die Wahl am besten noch einmal in satzungsgemäßer Form herbeigeführt werden muss. GGf. käme bei Nichtigkeit und einem dennoch Handeln des so gewählten Vorstandes sogar eine Schadensersatzpflicht nach § 31 BGB
in Frage.
Die andere Möglichkeit wäre natürlich abzuwarten, ob ein Mitglied rechtliche Schritte einleitet. Wie gesagt, diesen doch recht unsicheren Weg kann ich nicht empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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Für mich als Laien ziemlich unverständlich.
Sie ziehen Nichtigkeit eher in Betracht und empfehlen eine Neuwahl. Gut. Müssen dann aber alle neu gewählt werden oder nur diese eine Person?
Eine theologische Auslegung der Satzung schließen sie ja eher aus, wenn ich das richtig verstanden habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie gesagt, die sichere Vorgehensweise ist eine Neuwahl.
Eine teleologische Auslegung kann man sicherlich auch in Betracht ziehen. Das hatte ich auch geschildert, indem ich mitgeteilt habe, dass man sicherlich beide Ansichten vertreten kann.
Vielleicht noch einmal grundsätzlich: Wenn es keine bereits getroffene Gerichtsentscheidung gibt, so gibt es keine Antwort im juristischen Bereich, die schlicht ja oder nein lauten kann. Wie ein Gericht entscheidet, kann man nicht zwingend voraussagen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin