Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1. Dürfen in den Berichten Ärzte, Therapeuten und Kliniken namentlich erwähnt werden?
Sie dürfen in Ihren Berichten Ärzte, Krankenhäuser usw. namentlich nennen. Berichte mit Namensnennung fallen unter die allgemeine Meinungsfreiheit. Allerdings dürfen Sie keine personenbezogenen Daten (private Wohnanschrift des Arztes oder ähnliches) veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG
"Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" und fallen unter den Schutz des BDSG. Aber Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, also Praxisanschriften oder ggf. Facharztbezeichnung fallen wohl unter gewerbliche Daten und dürfen entsprechend benannt werden.
Wie Sie ganz richtig feststellen, werden auf verschiedenen Seiten Ärzte und Krankenhäuser namentlich benannt und Bewertungen veröffentlicht. Bewertungen fallen grundsätzlich unter das Recht der freien Meinungsäußerung. Hierbei muss allerdings die feine Grenze zwischen sachlicher (und nachprüfbarer) Bewertung und Schmähkritik beachtet werden. Beleidigungen, Ehrverletzungen und nachweisbar unwahre Angaben können zu Unterlassungsansprüchen der Betroffenen führen. Sofern Sie also Dritten die Möglichkeit einräumen wollen, ebenfalls Berichte zu veröffentlichen, sollten Sie diese Berichte zuvor umfassend überprüfen und ggf. nochmals überarbeiten lassen.
2. Außerdem wüßte ich gerne, ob ich Links von z. B. Wikipedia oder Kliniken einfügen darf, ohne die Erlaubnis der Klinik einzuholen, und ob daraus für mich rechtliche Konsequenzen entstehen könnten?
Eine Verlinkung auf externe Seiten ist grundsätzlich zulässig. Eine relevante Entscheidung hierzu stammt vom OLG Celle (Az.: 13 U 4/07
, Urteil vom 15.02.2007).
Problematisch ist einerseits, wenn auf der verlinkten Seite strafbare Inhalte eingestellt werden - hier wird teilweise eine Mittäterschaft des Linksetzenden angenommen. Eine einheitliche Linie ist hierzu in der Rechtsprechung noch nicht zu erkennen. Insbesondere hilft hier ein allgemeiner Haftungsausschluss wohl nicht weiter, vgl. unten.
Weiterhin problematisch ist das Setzen von Links in Frames, also das Öffnen der verlinkten Webseite in einem Frame auf der ursprünglichen Seite. Dies wird teilweise (zB vom OLG Hamburg (MMR 2001, 533
)) als Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG
angesehen und bedürfte entsprechender Genehmigung. Der BGH hat hier zwar keinen Eingriff in das Recht aus § 16 UrhG
gesehen, sondern im Gegenteil begründet, dass ein solcher Link zum Wesen des Internets gehöre - diese Begründung scheidet aber jedenfalls auch dann aus, wenn der Link nicht als solcher erkennbar ist, sondern Sie als Seitenbetreiberin nach außen hin als Urheber auch des verlinkten Teils erscheinen.
Sie sollten somit den Link grundsätzlich als solchen kenntlich machen und zB darauf hinweisen, dass Ihre Seite jetzt verlassen wird.
3. Zudem ist für mich wichtig, welche rechtlichen Pflichtinformationen auf der Seite zu finden sein müssen. Ich bin eine Privatperson, muss aber sicher Informationen zu meiner Person oder eine Art Haftungshinweis für Verlinkungen veröffentlichen. Welche sind das genau?
Mit der Bereitstellung eines Portals sind Sie Anbieter von Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes. Seit Einführung des TMG ist jedoch strittig, ob rein private und nicht kommerzielle Angebote der Impressumspflicht unterliegen. § 5 Abs. 1 TMG
bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, IN DER REGEL gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen bereithalten müssen. Sobald Ihre Seite etwa durch Werbebanner finanziert wird, ist eindeutig, dass die Impressumspflicht besteht. Aber aufgrund des Zusatzes "in der Regel" empfehle ich dringend, jedenfalls einen Ansprechpartner mit Anschrift und unmittelbarer Kommunikationsmöglichkeit (Telefon oder e-Mail) im Impressum anzugeben.
Zum Disclaimer gilt, dass ein allgemein formulierter Haftungsausschluss (zB unter Verweis auf das berühmte und vielbemühte Urteil des LG Hamburg, 312 O 85/98
) nichts bewirkt. Insbesondere bei Kenntnis des rechtswidrigen Inhaltes auf der verlinkten Seite wird dennoch eine Haftung des Linksetzenden angenommen.
Distanzierungen müssten eigentlich zu jedem spezifischen Link individuell gefasst werden. Der allgemeine Disclaimer kann nicht dazu führen, dass Medienanbieter sich pauschal jeder Verantwortung entziehen können.
Sie sollten daher regelmäßig überprüfen, ob die verlinkten Seiten noch immer rechtskonform (und nicht ehrverletzend) sind und ggf. die Verlinkungen entfernen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Mittwoch!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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