Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen rechtens, oder müsste diese nicht mindestens vier Wochen betragen wenn mir mein Arbeitgeber kündigt ?"
Nach Ihrer Schilderung ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen nicht rechtmäßig.
Eine Kündigungsfrist von 2 Wochen ist nur bei vereinbarter Probezeit möglich, § 622 III BGB
.
Ist keine Probezeit vereinbart gilt grundsätzlich § 622 I BGB
.
Frage 2:
"Wer trägt die Anwaltskosten, wenn ich die fehlenden drei Euro Stundenlohn per Anwalt einfordern lasse, bzw wenn ich gegen eine Kündigung mit zweiwöchiger Frist Einspruch einlege ?"
Die erstinstanzlichen eigenen Anwaltskosten tragen Sie bei fristgemäß eingelegter Klage. Und zwar unabhängig davon, ob Sie "gewinnen oder verlieren".
Dies ergibt sich aus § 12 a I ArbGG
.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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