Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Einen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung haben Sie nur dann, wen Sie im Mietvertrag eine NebenkostenVORAUSZAHLUNG vereinbart haben.
Haben Sie eine NebenkostenPAUSCHALE vereinbart, so muss der Vermieter Ihnen gegenüber auch nicht abrechnen.
Diesbezüglich sollten Sie noch einmal Ihren Mietvertrag prüfen.
Haben Sie eine Vorauszahlung vereinbart, so muss der Vermieter auch für Sie eine Abrechnung erstellen.
Ein Recht auf Einsichtnahme der Abrechnung der Nachbarn haben Sie nicht.
Sofern dies zur Prüfung Ihrer Abrechnung erforderlich ist, haben Sie allerdings einen Anspruch auf Einsichtnahme der Abrechnung für das gesamte Haus.
Der Vermieter muss Ihnen nichts über die Abrechnung Ihrer Nachbarn mitteilen.
Sie können auch nichts dagegen unternehmen, wenn er gegenüber den Nachbarn nicht abrechnet.
Hiergegen könnten nur die Nachbarn selbst vorgehen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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