Gewährleistung und Haftung Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Nutzung der mitgeteilten Informationen nicht in Schutz- oder Urheberrechte Dritter eingreift. ... Diese Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die nachweislich - zum Zeitpunkt des Erhalts bereits offenkundig waren, - vom empfangenden Vertragspartner im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklungen erarbeitet wurden, - zum Zeitpunkt des Erhalts bereits im Besitz des empfangenden Vertragspartners waren, - ohne Zutun des empfangenden Vertragspartners nach Erhalt offenkundig werden oder - von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von dem Vertragspartner erhalten haben. (3) Veröffentlichungen, die die Zusammenarbeit oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Partner. (4) Die Partner verpflichten ihre Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Dritte zur Geheimhaltung. § 6 Entwicklungsergebnisse Jeder Partner bleibt Inhaber der von ihm außerhalb des gemeinsamen Entwicklungsvorhabens erworbenen Schutzrechts. § 7 Vergütung und Fälligkeit Die Vergütung der Gewinne durch die Rabattkarte erfolgt im Verhältnis 50% zu 50%. 50 % für den Auftraggeber, 50 % für den Auftragnehmer. § 8 Haftung Die Partner haften untereinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten sollte nur der Partner haften, der den Schaden verursacht hat.