Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:
1.) Wenn wir uns trotz nicht erteilter Zustimmung durch und ohne Wissen des Vermieters nun einfach einen Hund anschaffen und unser Vermieter erfährt zufällig hiervon, womit müssen wir rechnen (fristlosen Kündigung, Abmahnung, etc.)?
Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters für eine Hundehaltung in der Wohnung haben. Die Frage hängt insbesondere davon ab, wie groß die Wohnung ist und um welche Hunderasse sich handelt. Ein Labrador zählt nicht zu den aggressiven Hunderassen, allerdings handelt es sich um einen großen Hund, der auch viel Auslauf braucht. Da in Ihrem 5 Parteien Haus bereits 3 weitere Hunde wohnen, darunter auch ein größerer Hund (Border Collie), kann der Vermieter nicht so einfach seine Zustimmung verweigern, sondern müsste sich konkret mit der Situation vor Ort auseinandersetzen. Nur in dem Fall, wenn sich überwiegende Interessen herausstellen, die gegen die Haltung des Labradors in Ihrer Wohnung sprechen – wie Belästigungen, Störungen, Gefährlichkeit des Tieres, Übermaßhaltung ( hierzu die Frage nach der Größe der Wohnung) - kann der Vermieter die Erlaubnis versagen, weil sie dann nicht zum vertragsgemäßen Wohngebrauch gehören.
Liegen überwiegende Interessen gegen die Haltung eines Labradors in Ihrer Wohnung vor, was wie gesagt der besonderen Prüfung vor Ort bedarf, kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung Ihnen das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigen Grund nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos wegen Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB oder die ordentliche Kündigung aussprechen wegen einem berechtigten Interesse an der Vertragsbeendigung nach § 573 Abs. 1 BGB wegen nicht unerheblicher Vertragsverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Für die fristlose Kündigung muss hinzukommen, dass die Hundehaltung eine so schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters ist, dass ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht möglich ist. Ein typisches Beispiel wäre etwa ein aggressiver gefährlicher Hund oder eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung eines Hausbewohners durch die Hundehaltung.
2.) Welche Rechte hat der Vermieter? Welche Rechte haben wir?
Siehe oben
3.) Ist das Verbot des Vermieters zur Hundehaltung im konkreten Fall überhaupt rechtskräftig/durchsetzbar?
Der Vermieter kann Sie auch unter Fristsetzung auffordern, den Hund abzuschaffen, was er auch im Wege der Klage durchsetzen könnte. Hängt alles , wie ausgeführt, von der Situation vor Ort ab.
4.) Können wir uns aufgrund Formfehler oder grundsätzlich rechtlich falscher Vorgehensweise dennoch einen Hund zulegen?
Wenn der Vermieter zur Zustimmung verpflichtet ist, können Sie sich einen Hund zulegen
5.) Könnten wir aufgrund der Gegebenheiten gerichtlich gegen eine eventuelle Kündigung oder Abmahnungen erfolgreich vorgehen?
Bei einer Kündigung können Sie sicherlich gegen diese gerichtlich vorgehen, wobei dann das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen würde, was wie gesagt von der Situation vor Ort abhängig ist.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: http://www.rae-dratwa.de
E-Mail: