Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. § 361 BGB bleibt unberührt. Erwächst dem Auftraggeber wegen einer von unserm Verschulden beruhende Verzögerung oder Nichtlieferung ein Nachteil, so erstreckt sich die Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes und oder der groben Fahrlässigkeit, jedoch maximal auf die Höhe des Auftragswertes. 9.Auftraggeber als auch Auftragnehmer haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die voraussichtliche Lieferzeit um mehr als 100% verlängert. ... Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber zwischen Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt vom Vertrag wählen.