Geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Ob es möglich sein soll, dass die Gesellschaft alle Geschäftsanteile selbst hält, wodurch quasi eine „Keinmann-GmbH“ entstünde, ist im GmbH-Gesetz nicht geregelt und wird in der rechtlichen Literatur kontrovers diskutiert. Eine solche Gesellschaft wäre nicht mehr handlungsfähig, da die Gesellschaft selbst in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht hinsichtlich der eigenen Anteile hat. Sie entspräche zudem nicht dem mitgliedschaftlichen Wesen der GmbH. Als Körperschaft ohne Mitglieder hat der Gesetzgeber vielmehr die Stiftung vorgesehen. Aus diesen Gründen löst sich die Keinmann-GmbH nach herrschender Ansicht mit ihrer Entstehung automatisch auf.
Das von Ihnen erdachte Konstrukt würde daher rechtlich keinen Bestand haben. Der evtl. bestehenden Rentenversicherungspflicht können Sie so nicht entgehen.
Es ist jedoch fraglich, ob Sie als Alleingesellschafter-Geschäftsführer überhaupt rentenversicherungspflichtig sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie ein so genannter „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
wären, d.h. wenn Sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig wären und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würden. Sobald Sie also für mehrere Auftraggeber tätig werden, entfiele eine Rentenversicherungspflicht.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
Hallo,
und erst mal danke für die Antwort. Schaaaade, hab ich mir so schön kompliziert ausgedacht ;-)
Wie sieht es nun aber mit dem oben beschriebenen Problem der Durchgriffshaftung aus? Ließe sich das Problem dadurch lösen, dass die Ehefrau sämtliche Anteile hält und der Ehemann nur als Fahrer und Geschäftsführer eingestellt wird? Somit hätten eventuelle Geschädigte nur Ansprüche gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen das Privatvermögen der Eheleute, oder?
Geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der so genannten Fahrerhaftung, die sich primär aus § 18
Straßenverkehrsgesetz ergibt, können Sie sich durch Gründung einer UG nicht entziehen, da diese Haftung ganz unabhängig von Ihren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ist. Voraussetzung der Fahrerhaftung ist lediglich die verschuldete Verursachung eines Schadens im Straßenverkehr. Ob Sie diesen Schaden im Rahmen Ihrer Tätigkeit für die UG verursachen, wird nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund handelt es sich dabei auch nicht um einen Fall der so genannten Durchgriffshaftung, denn Verpflichteter der Fahrerhaftung ist primär der Fahrer und nicht etwa die Gesellschaft. Auch eine Haftungsfreistellung durch die Gesellschaft nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung kommt hier nicht in Betracht, da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist.
Egal, wie Sie sich gesellschaftsrechtlich aufstellen, sei es als Gesellschafter-Geschäftsführer oder als Fremdgeschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile, die Fahrerhaftung können Sie nicht abbedingen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt